JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Urteil vom 10.03.2003, Aktenzeichen: 5 Sa 1626/02
| Leitsatz: | Die Anwendung des am 01.06.2001 in Kraft getretenen Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen bei der Umgestaltung der Bundeswehr setzt nach § 1 Abs. 1 voraus, dass der Arbeitsplatz "auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr" weggefallen ist. Darunter fallen auch Organisationsentscheidungen, die vor dem 01.06.2001 getroffen wurden, und die auf dem Kabinettsbeschluss vom 14.06.2000 beruhen (Auslegung der Protokollnotiz Nr. 1 Für zuvor beschlossene Rationalisierungsmaßnahmen erfolgt eine Lohnsicherung nach Maßgabe des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz, wenn im Zuge der Neuausrichtung der Bundeswehr langfristig eine Standortschließung erfolgen soll, sofern die Rationalisierungsmaßnahme davon unabhängig realisiert wird. Entfällt der Arbeitsplatz eines Vorhandwerkers infolge der am 09.10.1999 dem Grunde nach beschlossenen Optimierung der technischen Betriebsdienste erst im Oktober 2000, findet eine Sicherung der Vorhandwerkerzulage nach Maßgabe des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz statt. |
| Rechtsgebiete: | TV |
| Vorschriften: | TV über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr, TV Rationalisierungsschutz, |
| Stichworte: | Neuausrichtung der Bundeswehr, Vorhandwerkerzulage, Einkommenssicherung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wilhelmshaven 1 Ca 46/02 vom 28.08.2002 |
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