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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 10.03.2003, Aktenzeichen: 5 Sa 1404/02 

LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 5 Sa 1404/02

Urteil vom 10.03.2003


Leitsatz:1. Leben Eheleute (Gläubiger), die gemeinsam Inhaber einer Forderung gegenüber einem Arbeitnehmer (Streitverkündeten) sind, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, oder haben sie Gütertrennung vereinbart, so sind sie in Bezug auf die Forderung gegen den Arbeitnehmer (Streitverkündeten) grundsätzlich Gesamtgläubiger nach § 428 BGB und nicht Gesamthandsgläubiger nach § 432 BGB. Daraus folgt u.a.:

a) Jeder Ehegatte kann die Forderung im eignen Namen gegenüber dem Arbeit- nehmer (Streitverkündeten) geltend machen, der seinerseits nur einmal zur Leistung verpflichtet ist.

b) Für eine Klage gegenüber dem Arbeitgeber (Drittschuldner) ist jedoch nur derjenige Ehegatte aktiv legitimiert, in dessen Namen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt worden ist.

Das ändert nichts daran, dass Zahlungen des Arbeitgebers (Drittschuldners) an den im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichneten Ehegatten auch befreiende Wirkung gegenüber dem anderen Ehegatten haben.

2. Bestimmt das Vollstreckungsgericht auf Antrag den monatlich pfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens nach §§ 850 c ff., 850 h ZPO, wirkt dieser Beschluss nur für den Vollstreckungszugriff des Gläubigers, auf dessen Antrag er ergangen ist (im Anschluss an BAG 20.06.1984 - 4 AZR 339/82 sowie BAG 23.04.1996 - ARZ 940/94).
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 428, BGB § 432, ZPO §§ 850 c ff., ZPO § 850 h,
Stichworte:Drittschuldnerklage, Gesamtgläubigerschaft bei Ehegatten, Wirkung der Festlegung des pfändbaren Betrages durch Vollstreckungsgericht,
Verfahrensgang:ArbG Hannover 10 Ca 620/01 vom 06.06.2002

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