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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 09.12.2008, Aktenzeichen: 11 Sa 836/08 

LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 11 Sa 836/08

Urteil vom 09.12.2008


Leitsatz:Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 TVöD sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer fortlaufend nach einem - evtl. wechselnden - Schichtplan eingesetzt wird, dessen Schichten eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden umfassen.

Die tatsächlichen Voraussetzungen müssen für jeden Zahlungsmonat erfüllt sein.

Wird vom geltenden Schichtplan kurzfristig auf Veranlassung des Arbeitgebers abgewichen, so dass in dem Monat die Zeitspanne von 13 Stunden nicht erreicht wird, bleibt der Anspruch auf Wechselschichtzulage dennoch erhalten.
Rechtsgebiete:TVöD
Vorschriften:TVöD § 8 Abs. 6,
Stichworte:Schichtzulage, Schichtplan, tatsächliche Arbeitsleistung,
Verfahrensgang:ArbG Oldenburg, 5 Ca 489/07 vom 03.04.2008

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