JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Urteil vom 09.09.2005, Aktenzeichen: 16 Sa 37/05
| Leitsatz: | 1. In Verfahren nach § 35 AVR-K ist die Mitarbeitervertretung jedenfalls zu beteiligen, auch wenn es sich um einen Mitarbeiter in leitender Stellung nach § 4 Abs. 3 MVG-K handelt. Dieses gilt auch, wenn die Mitarbeitervertretung sich selbst für unzuständig erachtet. Für diesen Fall ist die Schlichtungsstelle anzurufen. 2. Eine Anhörung der Mitarbeitervertretung im Rahmen der Kündigungsabsicht stellt nicht gleichzeitig die Einleitung des Verfahrens nach § 35 AVR-K dar. 3. Die Arbeitgeberin ist zur Freikündigung eines Arbeitsplatzes verpflichtet, wenn nur so ein gleichwertiger Arbeitsplatz für den unkündbaren Arbeitnehmer angeboten werden kann. |
| Rechtsgebiete: | AVR der Konförderation Ev. Kirchen Niedersachsen (AVR-K), KSchG |
| Vorschriften: | AVR der Konförderation Ev. Kirchen Niedersachsen (AVR-K), KSchG § 1, |
| Stichworte: | betriebsbedingte Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers nach AVR-K, |
| Verfahrensgang: | ArbG Osnabrück 1 Ca 139/04 vom 04.11.2004 |
Um den Volltext vom LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil vom 09.09.2005, Aktenzeichen: 16 Sa 37/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "LAG-NIEDERSACHSEN - 09.09.2005, 16 Sa 37/05" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum