JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Urteil vom 08.12.2005, Aktenzeichen: 7 Sa 1871/05
| Leitsatz: | 1. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB liegt nicht vor, wenn der Gegenstand eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses objektiv feststellbar ist. 2. Ein Wettbewerbsverbot, das dem Schutz der geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers dient und auf das Gebiet der alten Bundesländer beschränkt ist, erschwert das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig. 3. Aus einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot folgt die erforderliche Wiederholungsgefahr. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, HGB |
| Vorschriften: | ZPO § 935, ZPO § 940, BGB § 307, HGB § 74 a, |
| Stichworte: | einstweilige Verfügung auf Unterlassung von nachvertraglichem Wettbewerb, Transparentgebot, |
| Verfahrensgang: | ArbG Göttingen 2 Ga 11/05 vom 12.09.2005 |
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