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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 08.11.2004, Aktenzeichen: 5 TaBV 36/04 

LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 5 TaBV 36/04

Urteil vom 08.11.2004


Leitsatz:Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft über die exakten Arbeitszeiten zu geben, soweit dessen Überwachungsaufgabe nach § 80 BetrVG dies erfordert. Er darf deshalb auf die exakte Feststellung der "Ist-Zeiten" nicht verzichten. Benutzt er zur Zeiterfassung kein elektronisches System, sondern "vertraut" er auf die Selbstaufschreibung der Arbeitnehmer, muss er durch wirksame Kontrollen gewährleisten, das die Arbeitszeiten zutreffend aufgeschrieben werden ( im Anschluss an BAG 6.05.2003 - 1 ABR 13/02 - ).
Rechtsgebiete:BetrVG, ArbZG, MTV Einzelhandel Niedersachsen
Vorschriften:BetrVG § 80 Abs. 1, BetrVG § 80 Abs. 2, ArbZG § 16 Abs. 2, MTV Einzelhandel Niedersachsen,
Stichworte:Anspruch des Betriebsrats auf exakte Erfassung und Mitteilung der tatsächlichen Arbeitzeit einzelner Beschäftigter,
Verfahrensgang:ArbG Hannover 5 BV 13/03 vom 28.01.2004

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