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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 08.11.2002, Aktenzeichen: 10 Sa 1100/02 



LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 10 Sa 1100/02

Urteil vom 08.11.2002


Leitsatz:1. Hat ein Rechtsanwalt vor Ablauf der Begründungsfrist die konkrete Einzelanweisung erteilt, die Berufungsfrist, die Berufungsbegründungsfrist und die darauf bezogene Vorfrist zu notieren, darf er bei einer Büroangestellten, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, grundsätzlich auf das Ausführen der Anweisung vertrauen. Er ist nicht verpflichtet, die Ausführung zu kontrollieren. Ebenso wenig kommt es auf die allgemein getroffenen organisatorischen Vorkehrungen für die Fristwahrung an. Dem Anwalt obliegt allerdings bei Vorlage der Handakte zur Bearbeitung im Zusammenhang mit der befristeten Prozesshandlung die Verpflichtung zur Überprüfung, ob in der Handakte ein Erledigungsvermerk über die Fristennotierung angebracht ist.

2. Das Kündigungsrecht des Arbeitgebers verwirkt, wenn er ein Verhalten, das er als potentiellen Kündigungsgrund ansieht, nicht zum Anlass einer Kündigung nimmt, sondern das Arbeitsverhältnis beanstandungsfrei fortsetzt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 233,
Stichworte:Wiedereinsetzung, Organisationsverschulden, Einzelanweisung Kündigungsrecht,
Verfahrensgang:ArbG Osnabrück 2 Ca 103/02 vom 20.06.2002

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