JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Urteil vom 07.02.2002, Aktenzeichen: 14 Sa 554/01
| Leitsatz: | Im Fall einer Änderung der Dauer der Arbeitszeit sind für die Berechnung dies Urlaubsaufschlags gem. § 47II Unterabsatz 4 BAT die zwischen der Arbeitszeitänderung und dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate maßgeblich. Dies führt über die Regelung des § 361 Unterabsatz 2 BAT, nach der sich die unständigen Bezügebestandteile nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats bemessen dazu, dass insoweit die tatsächlichen Verhältnisse aus der Zeit vor der Arbeitszeitänderung Bedeutung erhalten. |
| Rechtsgebiete: | BAT |
| Vorschriften: | BAT § 47 II, BAT § 361, |
| Verfahrensgang: | ArbG Göttingen 2 Ca 501/00 vom 12.03.2001 |
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