JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Urteil vom 06.10.2008, Aktenzeichen: 9 Sa 1075/07
| Leitsatz: | 1. Ein Verfügungsverbot gem. § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO hindert den Übergang sächlicher Betriebsmittel. Ob das einem Betriebsübergang generell entgegensteht, blieb unentschieden. Für die Annahme eines Betriebsübergangs ist jedenfalls in Anwendung der ständigen Rspr.d. BAG (vgl. zuletzt 31.1.08 - 8 AZR 2/07 -) erforderlich, dass der Übernehmer den Betrieb tatsächlich fortführt. Das war im Fall zu verneinen,weil nicht erkennbar war, dass der behauptete Übernehmer gegenüber der Belegschaft als weisungsberechtigte Person aufgetreten ist und eine Fortführung des Betriebs auch nicht nach außen erkennbar war (gegenüber Dritten). 2. Damit kann letztendlich dahinstehen, ob bei Auseinanderfallen der Verfügungsmöglichkeit über die sächlichen Betriebsmittel und der tatsächlichen Leitungsmacht über die Mitarbeiter im betriebsmittelarmen Betrieb ein Betriebsübergang möglich ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, InsO |
| Vorschriften: | BGB § 613 a, InsO § 21 Abs. 2 Ziff. 2, |
| Stichworte: | Betriebsübergang: Verfügungsverbot im Insolvenzverfahren, |
| Verfahrensgang: | ArbG Lüneburg, 4 Ca 118/07 vom 22.05.2007 |
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