JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Urteil vom 06.08.2008, Aktenzeichen: 2 Sa 1738/07
| Leitsatz: | Die Auslegung der Tarifnorm des § 5 Abs. 7 des TV-ATZ führt zu dem Ergebnis, dass eine bloße ungewisse Möglichkeit der Rentenminderung den Abfindungsanspruch nicht begründet. Die Rentenkürzung muss im Moment der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen bzw. wegen der vorgezogenen Rentenzahlung sicher erwartet werden. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses einen Rentenantrag stellt (so auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Teil IV Altersteilzeit-TV, Erläuterungen 16.13) |
| Rechtsgebiete: | TV-ATZ vom 05.05.1998 |
| Vorschriften: | TV-ATZ vom 05.05.1998 § 5 Abs. 7, |
| Stichworte: | Abfindungsanspruch bei sicher zur erwartender Rentenminderung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hannover, 11 Ca 346/07 Ö vom 25.10.2007 |
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