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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 05.08.2002, Aktenzeichen: 5 Sa 517/02 



LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 5 Sa 517/02

Urteil vom 05.08.2002


Leitsatz:Gießt ein Arbeitnehmer (Müllwerker) im Verlaufe einer Auseinandersetzung über seinem Kollegen eine Tasse mit heißem Tee aus, liegt darin eine schwere Tätlichkeit, die zu erheblichen Verletzungen (insbesondere in Form von Verbrennungen) führen kann. Dieses Verhalten begründet selbst dann "an sich" einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung, wenn der angegriffene Kollege den Streit provoziert und zuvor seinerseits dem anderen Arbeitnehmer warmen Kaffee ins Gesicht geschüttet hat. Jeder Arbeitnehmer, der sich mit Angriffswillen an einer tätlichen Auseinandersetzung unter Kollegen beteiligt, ohne dass eine eindeutige Notwehrlage bestanden hat, bewirkt oder fördert eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens und der betrieblichen Ordnung. Das gilt uneingeschränkt auch dann, wenn der Umgangston unter den Arbeitnehmern (Müllwerkern) als "etwas rauher" beschrieben wird.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere den Ursachen des Streites und der Gefährlichkeit des Angriffs sowie seiner tatsächlichen Folgen, kann sich im Einzelfall eine Abmahnung ausnahmsweise als ausreichend erweisen, wenn Tatsachen eine störungsfreie Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Wiederherstellung des Betriebsfriedens prognostizieren lassen. Die Annahme einer solchen Prognose setzt neben einem störungsfreien Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit u.a. die gegenseitige Entschuldigung der beteiligten Arbeitnehmer voraus.
Rechtsgebiete:BMT-G II, BGB
Vorschriften:BMT-G II § 53, BGB § 626 II,
Verfahrensgang:ArbG Wilhelmshaven 1 Ca 747/01 vom 15.02.2002

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