JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Urteil vom 04.09.2006, Aktenzeichen: 8 Sa 181/06
| Leitsatz: | 1) Mit § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB wird ein Vertragspartnerwechsel auf Arbeitgeberseite angeordnet, der das zwischen dem Arbeitnehmer und dem früheren Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis unverändert lässt. Erfasst werden von der Norm nur bestehende Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern. Selbständige Dienstverhältnisse oder Beamtenverhältnisse sind ausgenommen. 2) Die mündliche Abrede, der Vertrag sei unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen worden, erst müsse die erforderliche Finanzierung für den geplanten Unternehmenskauf durch die kreditgebenden Banken bewilligt sein, verstößt gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis (§§ 21, 14 Abs. 1, 4 TzBfG). |
| Rechtsgebiete: | BGB, TzBfG |
| Vorschriften: | BGB § 611, BGB § 613 a, TzBfG § 14, TzBfG § 21, |
| Stichworte: | Betriebsübergang, Abschluss eines Arbeitsvertrages, Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hildesheim 2 Ca 340/05 vom 06.12.2005 |
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