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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENUrteil vom 02.09.2003, Aktenzeichen: 13 Sa 453/03 

LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 13 Sa 453/03

Urteil vom 02.09.2003


Leitsatz:Ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist begründet, wenn der Beklagte einen Teil eines Firmennamens als Internet-Adresse nutzt, auf der Homepage aber eine andere Geschäftsbezeichnung führt und ein berechtigtes Interesse an der Verwendung des Firmenbestandteils nicht besteht.
Rechtsgebiete:MarkenG, BGB
Vorschriften:MarkenG § 5, MarkenG § 15 Abs. 2, BGB § 12,
Stichworte:Nutzung eines Firmenbestandteils als Internet-Adresse,
Verfahrensgang:ArbG Hannover 9 Ca 12/02 vom 13.11.2002

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