JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Beschluss vom 28.02.2006, Aktenzeichen: 13 TaBV 56/05
| Leitsatz: | 1. Bei Einstellung von Leiharbeitnehmern ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Betriebsrat den Leiharbeitsvertrag und den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorzulegen. 2. Die Arbeitnehmerüberlassung durch eine konzerneigene Personaldienstleistungsgesellschaft verstößt nicht gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. 3. Die Beschäftigung von Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmern zu unterschiedlichen Arbeitsbedingungen verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, AÜG, BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 99, AÜG § 14 Abs. 3, AÜG § 1 Abs. 2, BetrVG § 75, |
| Stichworte: | Arbeitnehmerüberlassung durch konzerneigene Personaldienstleistungsgesellschaft, |
| Verfahrensgang: | ArbG Oldenburg 6 BV 1/05 vom 18.02.2005 |
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