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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENBeschluss vom 28.02.2006, Aktenzeichen: 13 TaBV 56/05 

LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 13 TaBV 56/05

Beschluss vom 28.02.2006


Leitsatz:1. Bei Einstellung von Leiharbeitnehmern ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Betriebsrat den Leiharbeitsvertrag und den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorzulegen.

2. Die Arbeitnehmerüberlassung durch eine konzerneigene Personaldienstleistungsgesellschaft verstößt nicht gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

3. Die Beschäftigung von Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmern zu unterschiedlichen Arbeitsbedingungen verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG
Rechtsgebiete:BetrVG, AÜG, BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 99, AÜG § 14 Abs. 3, AÜG § 1 Abs. 2, BetrVG § 75,
Stichworte:Arbeitnehmerüberlassung durch konzerneigene Personaldienstleistungsgesellschaft,
Verfahrensgang:ArbG Oldenburg 6 BV 1/05 vom 18.02.2005

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