( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENBeschluss vom 28.01.2003, Aktenzeichen: 5 Ta 507/02 



LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 5 Ta 507/02

Beschluss vom 28.01.2003


Leitsatz:1. Erteilt der Arbeitnehmer innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG einer "geeigneten Stelle" (z. B. einem Rechtsanwalt) einen Klageauftrag, hat er das seinerseits Erforderliche nach § 5 Abs. 1 KSchG getan. Ein Vertreterverschulden bei der Versäumung der Klagefrist kann ihm über § 85 Abs. 2 ZPO nicht zugerechnet werden, solange kein Prozessrechtsverhältnis begründet ist (Bestätigung von LAG Niedersachsen 27.07.2000 - 5 Ta 799/99 - LAGE § 5 KSchG Nr. 98).

2. Ist durch eine (verspätete) Erhebung der Kündigungsschutzklage hingegen ein Prozessrechtsverhältnis begründet, muss sich der Arbeitnehmer die anschließende schuldhafte Versäumung der zweiwöchigen Frist für den Antrag auf nachträgliche Zulassung durch seinen Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. § 85 Abs. 2 ZPO findet in diesem Fall Anwendung, weil es sich bei der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 auch um eine prozessuale Frist handelt.
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 4 Satz 1, KSchG § 5 Abs. 1, KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1,
Stichworte:Zurechnung von Vertreterverschulden bei verspäteter Kündigungsschutzklage und bei verspätetem Antrag auf nachträgliche Zulassung,
Verfahrensgang:ArbG Lüneburg 1 Ca 409/02 vom 25.10.2002

Volltext

Um den Volltext vom LAG-NIEDERSACHSEN – Beschluss vom 28.01.2003, Aktenzeichen: 5 Ta 507/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/lag-niedersachsen/lag-niedersachsen-beschluss-vom-28-01-2003-az-5-ta-50702

"LAG-NIEDERSACHSEN - 28.01.2003, 5 Ta 507/02" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN