JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Beschluss vom 23.03.2009, Aktenzeichen: 9 Ta 9/09
| Leitsatz: | 1. Ob die Erhebung einer Zahlungsklage bei unstreitigen Vergütungsansprüchen ohne Durchführung des - kostengünstigen - Mahnverfahrens mutwillig iSd § 114 ZPO ist, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Jedenfalls bei drohender Verzögerungsabsicht des Schuldners kann sogleich Zahlungsklage erhoben werden. 2. Zur Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei unstreitigen und rechnerisch einfach zu beziffernden Zahlungsansprüchen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, ZPO § 121, |
| Stichworte: | Mutwillige Klage, Vorrang Mahnverfahren vor Zahlungsklage, Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hannover, 7 Ca 471/08 vom 02.12.2008 |
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