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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENBeschluss vom 22.06.2004, Aktenzeichen: 1 TaBV 6/04 



LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 1 TaBV 6/04

Beschluss vom 22.06.2004


Leitsatz:1) Die Zuständigkeit für die Ausgestaltung einer tarifvertraglich vorgesehenen "KannLeistung" der Arbeitgeberin (hier: variable Zulage für Verkaufsstellenverwalter der Post = VSV-Zulage) darf im Tarifvertrag dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen werden.

2) Das gesetzliche Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geht indessen nicht unter, wenn das tariflich hierfür vorgesehene betriebsverfassungsrechtliche Gremium nicht mehr besteht. Der Wegfall des Gesamtbetriebsrats infolge der Unternehmensspaltung in 11 Regionalgesellschaften führt daher nicht zu einer mitbestimmungsfreien Ausgestaltung der VSV-Zulage durch die Arbeitgeberin.

3) Fällt der Gesamtbetriebsrat infolge einer gesellschaftsrechtlichen Umgestaltung (hier: Aufspaltung der Deutschen Post Service- und Vertriebsgesellschaft in elf eingenständige regional Vertriebs GmbHs) fort, kann das fortbestehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dann dem Konzernbetriebsrat oder dem örtlichen Betriebsrat der Regionalgesellschaft zustehen.

4) Ist die tarifliche vorgesehene freiwillige Zahlung auf längere Sicht nicht zu erwarten, besteht für den Betriebsrat kein Mitgestaltungsrecht im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 und damit kein Anrufungsrecht nach § 87 Abs. 2 i. V. m. § 76 Abs. 5 BetrVG.
Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG, EntgeltTV Post, Zuordnungstarifvertrag
Vorschriften:ArbGG § 98, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, EntgeltTV Post § 10 F, Zuordnungstarifvertrag § 3,
Stichworte:Delegation der Ausgestaltung tariflicher Leistungen auf den Gesamtbetriebsrat,
Verfahrensgang:ArbG Hannover 4 BV 13/03 vom 13.01.2004

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