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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENBeschluss vom 20.02.2004, Aktenzeichen: 16 TaBV 86/03 

LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 16 TaBV 86/03

Beschluss vom 20.02.2004


Leitsatz:Untätigkeit oder Säumnis des Wahlvorstands führt dann zur Ersetzung durch das Arbeitsgericht, wenn sein Verhalten so unzweckmäßig oder unrechtmäßig ist, dass dadurch die Wahl des Betriebsrats überhaupt gefährdet ist.

Die Einleitung des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG durch den Wahlvorstand und die damit verbundene Aussetzung der Wahl bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Gerichte stellt ein Pflichtverletzung des Wahlvorstands nicht dar, soweit be-rechtigte Zweifel an der betriebsratsfähigen Einheit bestehen
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 18,
Stichworte:Ersetzung des Wahlvorstands,
Verfahrensgang:ArbG Hannover 1 BV 9/03 vom 29.10.2003

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