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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENBeschluss vom 18.02.2005, Aktenzeichen: 10 Ta 129/05 



LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 10 Ta 129/05

Beschluss vom 18.02.2005


Leitsatz:1. Die Einigungsgebühr nach VV 1000 erfordert nicht den Abschluss eines Vergleichs nach § 779 BGB. Ihr Anwendungsbereich ist daher weiter zu ziehen als der der Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO.

2. Die Einigungsgebühr ist daher entstanden, wenn die Parteien im Kündigungsschutzprozess einen Vergleich schließen, wonach Einigkeit über den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses besteht.
Rechtsgebiete:VV
Vorschriften:VV 1000,
Stichworte:Einigungsgebühr,
Verfahrensgang:ArbG Osnabrück 3 Ca 585/04 vom 24.11.2004

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