JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Beschluss vom 18.02.2005, Aktenzeichen: 10 Ta 129/05
| Leitsatz: | 1. Die Einigungsgebühr nach VV 1000 erfordert nicht den Abschluss eines Vergleichs nach § 779 BGB. Ihr Anwendungsbereich ist daher weiter zu ziehen als der der Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO. 2. Die Einigungsgebühr ist daher entstanden, wenn die Parteien im Kündigungsschutzprozess einen Vergleich schließen, wonach Einigkeit über den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses besteht. |
| Rechtsgebiete: | VV |
| Vorschriften: | VV 1000, |
| Stichworte: | Einigungsgebühr, |
| Verfahrensgang: | ArbG Osnabrück 3 Ca 585/04 vom 24.11.2004 |
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