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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENBeschluss vom 13.07.2005, Aktenzeichen: 10 Ta 409/05 

LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 10 Ta 409/05

Beschluss vom 13.07.2005


Leitsatz:1. Der Arbeitnehmer muss sich im Rahmen des Verfahrens auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG das Verschulden seines Bevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

2. Die Zurechnung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Bevollmächtigter mit Aufgaben im Rahmen der Prozessführung beauftragt, ihm also Prozessvollmacht erteilt worden ist, und er den Auftrag angenommen hat. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Einreichung einer Klagschrift, durch die die Frist des § 4 KSchG gewahrt werden soll.

3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 78 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei Zulassung durch das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht auch im Verfahren der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG statthaft (Abweichung von BAG, 20.08.2002, 2 AZB 16/02, AP Nr. 14 zu § 5 KSchG 1969.
Rechtsgebiete:KSchG, ZPO, ArbGG
Vorschriften:KSchG § 5, ZPO § 85 Abs. 2, ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2, ArbGG § 78,
Stichworte:Nachträgliche Zulassung Kündigungsschutzklage, Zurechnung des Verschuldens der Bevollmächtigten, Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde,
Verfahrensgang:ArbG Hildesheim 1 Ca 210/05 vom 21.06.2005

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