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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENBeschluss vom 12.07.2006, Aktenzeichen: 10 Ta 351/06 

LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 10 Ta 351/06

Beschluss vom 12.07.2006


Leitsatz:Wird ein Terminsverlegungsantrag des nach § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts zurückgewiesen, obwohl dieser durch einen früher anberaumten, nicht zu verlegenden Termin an der Vertretung der nicht bemittelten Partei im Termin gehindert ist und auch alle Sozien verhindert/urlaubsabwesend sind, so ist der nicht bemittelten Partei gleichwohl aufgrund der eindeutigen Regelung des § 121 Abs. 4 ZPO kein weiterer Anwalt beizuordnen. Allerdings hat der beigeordnete Anwalt, der die Kosten des Terminsvertreters zu tragen hat, Anspruch auf Auslagenersatz für diese Kosten gemäß § 46 RVG gegen die Staatskasse.
Rechtsgebiete:ZPO, RVG
Vorschriften:ZPO § 121 Abs. 4, RVG § 46,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Unterbevollmächtigter, Korrespondenzanwalt, Auslagenersatz,
Verfahrensgang:ArbG Hannover 6 Ca 343/05 vom 06.04.2006

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