JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Beschluss vom 11.08.2006, Aktenzeichen: 1 TaBV 43/06
| Leitsatz: | 1) Die Besetzung der Einigungsstelle mit zwei Beisitzern auf jeder Seite ist regelmäßig ausreichend. 2) Eine größere Zahl kann indessen angemessen sein, wenn der Regelungsgegenstand es erfordert und die Betriebspartner sich hierüber nicht verständigen können. Der Betriebspartner, der für ein Abweichen von der Regelbesetzung eintritt, hat hierfür "nachprüfbare" Tatsachen anzuführen (z. B. Komplexität des zu regelnden Sachverhalts, Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, mit dem Regelungsgegenstand verbundene schwierige Rechtsfragen oder Zumutbarkeit der Einigungsstellenkosten). |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, BetrVG |
| Vorschriften: | ArbGG § 98, BetrVG § 76, |
| Stichworte: | Abweichen von Regelbesetzung in der Einigungsstelle, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hannover 7 BV 3/06 vom 09.06.2006 |
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