JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Beschluss vom 09.02.2009, Aktenzeichen: 8 TaBV 70/08
| Leitsatz: | 1) Aus § 30 GMTV für die Beschäftigten der Nds. Metallindustrie iVm § 76 Abs. 8 BetrVG ergibt sich auch eine Zuständigkeit der tariflichen Schlichtungsstelle für Regelungen, die nur außertarifliche Angestellte betreffen. § 30 GMTV ist eine Rechtsnorm eines Tarifvertrages überbetriebsverfassungsrechtliche Fragen. Er enthält eine Globalverweisung. 2) Bezieht sich der Spruch einer Einigungs-/tariflichen Schlichtungsstelle auf einen Regelungsgegenstand, der sich auf erzwingbares Mitbestimmungsrecht bezieht, wirkt er bereits aufgrund gesetzlicher Bestimmung nach. Enthält der Spruch eine entsprechende Regelung, hat diese nur deklaratorische Wirkung. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, TVG, GMTV |
| Vorschriften: | BetrVG § 76 Abs. 8, TVG § 1, TVG § 3, GMTV für die Beschäftigten der Nds. Metallindustrie § 30, |
| Stichworte: | Anfechtung eines Spruchs der tariflichen Schlichtungsstelle, Nachwirkungen von teils erzwingbaren, teils freiwilligen Regelungen, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hameln, 2 BV 8/07 vom 16.06.2008 |
Um den Volltext vom LAG-NIEDERSACHSEN – Beschluss vom 09.02.2009, Aktenzeichen: 8 TaBV 70/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "LAG-NIEDERSACHSEN - 09.02.2009, 8 TaBV 70/08" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum