JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Beschluss vom 08.11.2002, Aktenzeichen: 5 Ta 257/02
| Leitsatz: | Ein Arbeitnehmer, der während einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit erkrankt und deshalb nicht rechtzeitig an seinen Wohnort zurückkehrt, hat grundsätzlich sicherzustellen, dass ihn rechtsgeschäftliche Erklärungen erreichen, die ihm nach Urlaubsende an seinem Wohnort zugehen. Die Versäumung der Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG ist nur dann unverschuldet, wenn ihm entsprechende Vorkehrungen tatsächlich oder persönlich nicht möglich oder nicht zumutbar waren (in Abgrenzung zu LAG Berlin 23.08.2001 - 7 Ta 1587/01 - NZA-RR 2002, 355). |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Vorschriften: | KSchG § 4 Satz 1, |
| Stichworte: | nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Zugang der Kündigung während einer krankheitsbedingten Ortsabwesenheit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Stade 2 Ca 193/02 vom 19.06.2002 |
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