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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENBeschluss vom 07.08.2002, Aktenzeichen: 10 Ta 306/02 



LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 10 Ta 306/02

Beschluss vom 07.08.2002


Leitsatz:1.

Ein Ordnungsgeld gegen die Partei, die der Anordnung zum persönlichen Erscheinen nicht nachgekommen ist, kann nur verhängt werden, wenn die ordnungsgemäße Ladung zum persönlichen Erscheinen dokumentiert ist.

2.

Die Verhängung von Ordnungsgeld ist keine Sanktion für die Missachtung der richterlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens oder für das Scheitern von Vergleichsverhandlungen. Sanktionsgrund ist lediglich die pflichtwidrige Behinderung der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung und die Vereitelung des Vorantreibens des gerichtlichen Verfahrens.

3.

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes scheidet aus, wenn das Gericht ungeachtet der Abwesenheit der Partei oder ihrer nicht ordnungsgemäßen Vertretung im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO den Rechtsstreit in dem Termin, zu dem das persönliche Erscheinen angeordnet worden ist, durch Urteil entscheiden kann. Daran hat sich durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) nichts geändert.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2,
Verfahrensgang:ArbG Nienburg 2 Ca 810/01 vom 12.07.2002

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