JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Beschluss vom 07.04.2009, Aktenzeichen: 11 TaBV 91/08
| Leitsatz: | Die Antragstellerin beschäftigt in ihrem Staatstheater 10 Beleuchtungsmeister, die unbefristet auf der Grundlage des TVöD angestellt sind. Im Dezember 2007/März 2008 teilte sie dem Betriebsrat mit, sie beabsichtige einen neuen Beleuchtungsmeister befristet auf Grundlage des sog. Normalvertrag Bühne einzustellen. Nach § 67 NV Bühne ist eine Gage frei anzuhandeln. Trotz Widerspruchs des Betriebsrats vollzog die Antragstellerin die Einstellung. Einen Antrag nach § 100 BetrVG hat der Betriebsrat nicht gestellt. Die Antragstellerin begehrt nun mit mehreren Feststellungsanträgen zu klären, dass dem Betriebsrat bei einer Einstellung nach NV Bühne keine Mitbestimmungsrechte zustehen. Soweit sich die Feststellungsanträge auf die vollzogene Einzelmaßnahme beziehen, sind sie unzulässig, weil das Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG den Rechtsschutz umfassend ausgestaltet. Ein weitergehendes Feststellungsinteresse des Arbeitgebers ist nicht gegeben. Soweit die Antragstellerin einen allgemeinen Feststellungsantrag für die Zukunft gestellt hat, ist dieser zulässig, aber unbegründet. Dem Betriebsrat stehen auch bei der Vereinbarung des NV Bühne Mitbestimmungsrechte zu, deren Umfang im vorliegenden Verfahren nicht im Einzelnen geklärt zu werden braucht. Zwar enthält der NV Bühne selbst keine Vergütungsordnung. Schon die Entscheidung des Arbeitgebers im Vorfeld, ob eine Einstellung auf der Basis des TVöD oder des NV Bühne erfolgen soll, stellt aber eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierungsentscheidung dar(im Anschluß an BAG vom 26.10.2004 - 1 ABR 37/03 und vom 17.06.2008 - 1 ABR 37/07). Dem steht auch § 118 Abs. 1 BetrVG nicht entgegen, da hier keine Beschäftigten betroffen sind, die an der Tendenzverwirklichung unmittelbar und maßgeblich beteiligt sind. |
| Rechtsgebiete: | NV Bühne, BetrVG |
| Vorschriften: | NV Bühne § 1 Abs. 3, BetrVG § 99, |
| Stichworte: | Mitbestimmungspflicht bei Einstellung und Eingruppierung eines Arbeitnehmers mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 NV Bühne, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hannover, 5 BV 4/08 vom 09.07.2008 |
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