JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Beschluss vom 06.09.2005, Aktenzeichen: 5 Ta 255/05
| Leitsatz: | Die Erkrankung eines Arbeitnehmers rechtfertigt die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt außerstande war, selbst Klage einzureichen und keine andere Person (Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte, Freunde) hiermit beauftragen konnte. Von einem Arbeitnehmer, der trotz einer depressiven Angststörung in der Lage ist, sein privates Umfeld neu zu ordnen, kann verlangt werden, anwaltlichen Rat wegen einer Kündigung einzuholen oder sich an eine geeignete Stelle zu wenden. |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Vorschriften: | KSchG § 5 Abs. 1, KSchG § 5 Abs. 2, KSchG § 5 Abs. 3, |
| Stichworte: | Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei Krankheit (depressive Angststörung), |
| Verfahrensgang: | ArbG Hannover 12 Ca 234/05 vom 14.03.2005 |
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