JuraForum.de > Urteile > LAG-NIEDERSACHSEN > Beschluss vom 05.03.2009, Aktenzeichen: 5 TaBVGa 19/09
| Leitsatz: | Bei wortgetreuer Auslegung des § 5 II Nr. 5 BetrVG unterfallen die dort genannten Personen (Ehegatte u. a.) seinem Anwendungsbereich nur, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um eine natürliche Person handelt. Bei der analogen Anwendung dieser Norm und Erstreckung ihres Anwendungsbereiches auf Geschäftsführer einer GmbH ist äußerste Zurückhaltung geboten. Sie ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn der Betrieb mehr als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, die GmbH durch mehrere Geschäftsführer vertreten wird und der die persönliche Nähe vermittelnde Geschäftsführer nicht Anteilseigner ist. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 5 II Nr. 5, |
| Stichworte: | Arbeitnehmereigenschaft der Ehefrau eines GmbH-Geschäftsführers, |
| Verfahrensgang: | ArbG Göttingen, 2 BVGa 1/09 vom 19.02.2009 |
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