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JuraForum.deUrteileLAG-NIEDERSACHSENBeschluss vom 01.03.2004, Aktenzeichen: 16 TaBV 60/03 

LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 16 TaBV 60/03

Beschluss vom 01.03.2004


Leitsatz:Der Rücktritt des Betriebsrats in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht lässt das Rechtsschutzinteresse für das Wahlanfechtungsverfahren nicht entfallen.

Die unterlassene Verwendung von Wahlumschlägen ist grundsätzlich ein Grund für die Anfechtung einer Betriebsratswahl.
Rechtsgebiete:BetrVG, WO
Vorschriften:BetrVG § 19, WO § 11 Abs. 1 Satz 2,
Stichworte:Wahl des BR ohne Wahlumschläge,
Verfahrensgang:ArbG Lingen 3 BV 2/03 vom 31.07.2003

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