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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht MünchenVerkündungsdatum06 / 2006 

Landesarbeitsgericht München

Entscheidungen 06 / 2006



Insgesamt sind 17 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-MUENCHEN – Urteil, 8 Sa 375/05 vom 30.06.2006

Rechtsgebiete:TV
Schlagworte:Tariflicher Verdienstausgleich, Verdienstsicherung, Verdienstausgleich, Akkord
Leitsatz:1. Auslegung des Tarifvertrages vom 25. Januar 1980 zur Verdienstsicherung und zum Arbeitsplatzschutz älterer Arbeitnehmer im Bereich der Säge- und Holzbearbeitungsindustrie, Holzhandlungen und angeschlossenen Betriebe sowie für die Möbelindustrie, die holzverarbeitende Industrie und verwandte Industriezweige in Bayern (künftig: TV Verdienstsicherung).

1.1 Zwar ist gerade Ziff. II. 2. dieses Tarifvertrages mit "Anspruchsvoraussetzungen" überschrieben, was darauf schließen lassen könnte, dass diese darin abschließend genannt sind, doch befindet sich diese Norm unter der größeren Überschrift "II. Verdienstsicherung", die auch die Regelung Ziff. II. 4. "Verfahren" enthält, die die Behandlung von Anträgen auf Verdienstsicherung zum Gegenstand hat und nach deren letzten Satz der Beurteilung gerade der "Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten die Grundsätze der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung zugrunde zu legen sind".

1.2 Eine strenge Trennung zwischen einerseits Anspruchsvoraussetzungen nach Ziff. II. 2. TV Verdienstsicherung, in der als "Anspruchsvoraussetzung" eine "gesundheitsbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit" genannt ist, die sie daran "hindert", in ihrer "bisherigen Tätigkeit ... die bisherige Leistung zu erbringen", und andererseits gerade der "Beurteilung der Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten" nach den "Grundsätzen der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung" gem. Ziff. II. 4. l. S. TV Verdienstsicherung, ist daher, entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin, letztlich nicht anzuerkennen. Gerade die Verfahrensregelungen in Ziff. II. 4. dieses Tarifvertrages zeigen, dass die Tarifvertragsparteien selbst die Problematik von Zweifelsfällen erkannt haben und einer Lösung zuführen wollten. Dass es zu Meinungsverschiedenheiten darüber kommen könnte, ob ein auf Verdienstsicherung gerichteter schriftlicher Antrag einer Arbeitnehmerin berechtigt ist, sahen sie sogar so deutlich, dass sie eine Konfliktlösung in Ziff. II. 4. S. 2 TV Verdienstsicherung ganz ausdrücklich dahingehend geregelt haben, dass dann die Geschäftsleitung und der Betriebsrat entscheiden. Sie haben diese Konfliktlösung bis ins Einzelne geregelt, wenn es in S. 3 dieser Tarifnorm heißt, dass bei derartigen Meinungsverschiedenheiten "bei Bedarf der Be-triebsarzt hinzuzuziehen ist". Selbst für den Fall, dass danach zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat immer noch keine Einigung zustande kommt, also selbst nach Hinzuziehung des Betriebsarztes, haben die Tarifvertragsparteien in Ziff. II. 4. dieser Tarifnorm unter S. 4 eine Konfliktlösung dahingehend vereinbart, dass dann der Betriebsarzt entscheidet. Allein diese erkennbare Konfliktlösungssystematik lässt erkennen, dass, gerade was die Berechtigung eines Verdienstsicherungsanspruchs im Hinblick auf die "alters- und gesundheitsbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit", die eine Arbeitnehmerin daran "hindert", in ihrer "bisherigen Tätigkeit ... die bisherige Leistung zu erbringen", betrifft, die Tarifvertragsparteien die Entscheidung über etwaige Zweifel über das Vorliegen dieses Tarifvertragsmerkmals durch den Betriebsarzt treffen lassen wollten, obgleich dieser ihre eigenen Zweifel durch seine vorherige Zuziehung nicht auszuräumen vermochte. Wie wichtig die Tarifvertragsparteien die Berechtigung des Antrags auf Verdienstsicherung im Hinblick auf die "alters- und gesundheitsbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit" erachteten und welchen Stellenwert sie einer Konfliktlösung einräumten, wird daran deutlich, dass sie selbst für den Fall, dass es in einem Betrieb keinen Betriebsrat gibt oder ein Betrieb keinen Betriebsarzt hat, Konfliktlösungen geregelt haben. Hinzukommt hier noch, dass sie selbst dem Betriebsarzt, der zuletzt entscheiden soll, nicht freie Hand gegeben, sondern ihm auch noch die Beurteilungsgrundsätze vorgeschrieben haben, nämlich über die "Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten nach den Grundsätzen der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung" zu entscheiden.

1.3 Allerdings bedarf auch Ziff. II. 4. l. S. TV Verdienstsicherung der Auslegung. Mit der Einschränkung, dass "der Beurteilung der Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten die Grundsätze der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung zugrunde zu legen sind", ist, wie der Klägerin zuzugestehen ist, nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es darauf ankommt, ob bei ihr die Voraussetzungen der Gewährung einer Unfallrente oder für sonstige Leistungen nach dem SGB VII vorliegen. Dazu hätte es nämlich keiner tariflichen Regelung bedurft, denn dies regelt der Gesetzgeber im SGB VII selbst.

2. Es kann dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in Ziff. II. 4. S. 4 TV Verdienstversicherung, in dem für den Fall, dass eine Einigung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat nicht zustande kommt, der Betriebsarzt entscheidet, eine Schiedsgutachtensabrede getroffen haben oder lediglich materiell-rechtlich bestimmten, dass letztlich dieser gem. § 317 BGB verbindlich darüber entscheidet, ob eine Arbeitnehmerin, die "wegen alters- und gesundheitsbedingter ständiger Minderung ihrer Leistungsfähigkeit gehindert ist", in ihrer "bisherigen Tätigkeit ... die bisherige Leistung zu erbringen". Vieles spricht für Letzteres. Insoweit wird auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Januar 1979 (4 AZR 378/77 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Bundesbahn) verwiesen. In einem derartigen Fall beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung des dokumentierten Willens der Tarifvertragsparteien gem. Ziff. II. 4. S. 4 i. V. mit dem letzten Satz i. V. mit Ziff. II. 2. TV Verdienstsicherung darauf, ob das Gutachten nach den Regeln der ärztlichen Kunst erstellt und nicht offenbar unbillig, also falsch oder unsachlich, ist (§ 319 Abs. 1 S. 1 BGB).
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 8 Sa 375/05



LAG-MUENCHEN – Urteil, 8 Sa 376/05 vom 30.06.2006

Rechtsgebiete:TV
Schlagworte:Tariflicher Verdienstausgleich, Verdienstsicherung, Verdienstausgleich, Akkord
Leitsatz:1. Auslegung des Tarifvertrages vom 25. Januar 1980 zur Verdienstsicherung und zum Arbeitsplatzschutz älterer Arbeitnehmer im Bereich der Säge- und Holzbearbeitungsindustrie, Holzhandlungen und angeschlossenen Betriebe sowie für die Möbelindustrie, die holzverarbeitende Industrie und verwandte Industriezweige in Bayern (künftig: TV Verdienstsicherung).

1.1 Zwar ist gerade Ziff. II. 2. dieses Tarifvertrages mit "Anspruchsvoraussetzungen" überschrieben, was darauf schließen lassen könnte, dass diese darin abschließend genannt sind, doch befindet sich diese Norm unter der größeren Überschrift "II. Verdienstsicherung", die auch die Regelung Ziff. II. 4. "Verfahren" enthält, die die Behandlung von Anträgen auf Verdienstsicherung zum Gegenstand hat und nach deren letzten Satz der Beurteilung gerade der "Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten die Grundsätze der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung zugrunde zu legen sind".

1.2 Eine strenge Trennung zwischen einerseits Anspruchsvoraussetzungen nach Ziff. II. 2. TV Verdienstsicherung, in der als "Anspruchsvoraussetzung" eine "gesundheitsbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit" genannt ist, die sie daran "hindert", in ihrer "bisherigen Tätigkeit ... die bisherige Leistung zu erbringen", und andererseits gerade der "Beurteilung der Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten" nach den "Grundsätzen der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung" gem. Ziff. II. 4. l. S. TV Verdienstsicherung, ist daher, entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin, letztlich nicht anzuerkennen. Gerade die Verfahrensregelungen in Ziff. II. 4. dieses Tarifvertrages zeigen, dass die Tarifvertragsparteien selbst die Problematik von Zweifelsfällen erkannt haben und einer Lösung zuführen wollten. Dass es zu Meinungsverschiedenheiten darüber kommen könnte, ob ein auf Verdienstsicherung gerichteter schriftlicher Antrag einer Arbeitnehmerin berechtigt ist, sahen sie sogar so deutlich, dass sie eine Konfliktlösung in Ziff. II. 4. S. 2 TV Verdienstsicherung ganz ausdrücklich dahingehend geregelt haben, dass dann die Geschäftsleitung und der Betriebsrat entscheiden. Sie haben diese Konfliktlösung bis ins Einzelne geregelt, wenn es in S. 3 dieser Tarifnorm heißt, dass bei derartigen Meinungsverschiedenheiten "bei Bedarf der Be-triebsarzt hinzuzuziehen ist". Selbst für den Fall, dass danach zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat immer noch keine Einigung zustande kommt, also selbst nach Hinzuziehung des Betriebsarztes, haben die Tarifvertragsparteien in Ziff. II. 4. dieser Tarifnorm unter S. 4 eine Konfliktlösung dahingehend vereinbart, dass dann der Betriebsarzt entscheidet. Allein diese erkennbare Konfliktlösungssystematik lässt erkennen, dass, gerade was die Berechtigung eines Verdienstsicherungsanspruchs im Hinblick auf die "alters- und gesundheitsbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit", die eine Arbeitnehmerin daran "hindert", in ihrer "bisherigen Tätigkeit ... die bisherige Leistung zu erbringen", betrifft, die Tarifvertragsparteien die Entscheidung über etwaige Zweifel über das Vorliegen dieses Tarifvertragsmerkmals durch den Betriebsarzt treffen lassen wollten, obgleich dieser ihre eigenen Zweifel durch seine vorherige Zuziehung nicht auszuräumen vermochte. Wie wichtig die Tarifvertragsparteien die Berechtigung des Antrags auf Verdienstsicherung im Hinblick auf die "alters- und gesundheitsbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit" erachteten und welchen Stellenwert sie einer Konfliktlösung einräumten, wird daran deutlich, dass sie selbst für den Fall, dass es in einem Betrieb keinen Betriebsrat gibt oder ein Betrieb keinen Betriebsarzt hat, Konfliktlösungen geregelt haben. Hinzukommt hier noch, dass sie selbst dem Betriebsarzt, der zuletzt entscheiden soll, nicht freie Hand gegeben, sondern ihm auch noch die Beurteilungsgrundsätze vorgeschrieben haben, nämlich über die "Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten nach den Grundsätzen der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung" zu entscheiden.

1.3 Allerdings bedarf auch Ziff. II. 4. l. S. TV Verdienstsicherung der Auslegung. Mit der Einschränkung, dass "der Beurteilung der Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten die Grundsätze der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung zugrunde zu legen sind", ist, wie der Klägerin zuzugestehen ist, nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es darauf ankommt, ob bei ihr die Voraussetzungen der Gewährung einer Unfallrente oder für sonstige Leistungen nach dem SGB VII vorliegen. Dazu hätte es nämlich keiner tariflichen Regelung bedurft, denn dies regelt der Gesetzgeber im SGB VII selbst.

2. Es kann dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in Ziff. II. 4. S. 4 TV Verdienstversicherung, in dem für den Fall, dass eine Einigung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat nicht zustande kommt, der Betriebsarzt entscheidet, eine Schiedsgutachtensabrede getroffen haben oder lediglich materiell-rechtlich bestimmten, dass letztlich dieser gem. § 317 BGB verbindlich darüber entscheidet, ob eine Arbeitnehmerin, die "wegen alters- und gesundheitsbedingter ständiger Minderung ihrer Leistungsfähigkeit gehindert ist", in ihrer "bisherigen Tätigkeit ... die bisherige Leistung zu erbringen". Vieles spricht für Letzteres. Insoweit wird auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Januar 1979 (4 AZR 378/77 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Bundesbahn) verwiesen. In einem derartigen Fall beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung des dokumentierten Willens der Tarifvertragsparteien gem. Ziff. II. 4. S. 4 i. V. mit dem letzten Satz i. V. mit Ziff. II. 2. TV Verdienstsicherung darauf, ob das Gutachten nach den Regeln der ärztlichen Kunst erstellt und nicht offenbar unbillig, also falsch oder unsachlich, ist (§ 319 Abs. 1 S. 1 BGB).
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 8 Sa 376/05

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 14/06 vom 29.06.2006

Rechtsgebiete:BetrVG, BGB
Schlagworte:Betriebsvereinbarung, normative Wirkung
Leitsatz:1. Kollektivvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz können mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer eines Betriebs nur zwischen dem für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrat und dem Inhaber dieses Betriebs als Arbeitgeber geschlossen werden.

2. Mehrere Unternehmen bzw. Arbeitgeber eines Konzerns können mit mehreren Betriebsräten, die in Betrieben der Konzernunternehmen gebildet sind, gleichlautende, in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasste und von den Vertretern der Jeweiligen beteiligten Betriebsräte unterzeichnete Betriebsvereinbarungen schließen. Diese Betriebsvereinbarungen wirken gem. § 77 Abs.4 Satz 1 BetrVG normativ in den jeweiligen Betrieben, deren Betriebsparteien die Urkunde unterzeichnet haben.

3. Eine solches "Betriebsvereinbarungsbündel" kann auf der Arbeitgeberseite von Organmitgliedern der Konzernobergesellschaft für diese und zugleich in Vollmacht für die Tochtergesellschaften unterzeichnet werden.

4. § 77 BetrVG schließt im Falle des Scheiterns des Zustandekommens einer Betriebsvereinbarung wegen fehlender Vetrtetungsmacht der auf der Arbeitgeberseite handelnden Personen eine Haftung eines dritten Unternehmens gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs gem. § 179 Abs.1 BGB auf Erfüllung oder Schadenersatz aus. Dies gilt entsprechend für eine Haftung des dritten Unternehmens wegen Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) und aus Rechtsscheinsgrundsätzen.

5. Zur Umdeutung einer Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 14/06

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 59/06 vom 29.06.2006

Rechtsgebiete:BetrVG, BGB
Schlagworte:Betriebsvereinbarung, normative Wirkung
Leitsatz:1. Kollektivvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz können auf Betriebsebene mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer eines Betriebs nur zwischen dem für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrat und dem Inhaber dieses Betriebs als Arbeitgeber geschlossen werden.

2. Mehrere Unternehmen bzw. Arbeitgeber eines Konzerns können mit mehreren Betriebsräten, die in Betrieben der Konzernunternehmen gebildet sind, gleichlautende, in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasste und von den Vertretern der jeweiligen beteiligten Betriebsräte unterzeichnete Betriebsvereinbarungen schließen. Diese Betriebsvereinbarungen wirken gem. § 77 Abs.4 Satz 1 BetrVG normativ in den jeweiligen Betrieben, deren Betriebsparteien die Urkunde unterzeichnet haben.

3. Eine solches "Betriebsvereinbarungsbündel" kann auf der Arbeitgeberseite von Organmitgliedern der Konzernobergesellschaft für diese und zugleich in Vollmacht für die Tochtergesellschaften unterzeichnet werden.

4. § 77 BetrVG schließt im Falle des Scheiterns des Zustandekommens einer Betriebsvereinbarung wegen fehlender Vetrtetungsmacht der auf der Arbeitgeberseite handelnden Personen eine Haftung eines dritten Unternehmens gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs gem. § 179 Abs.1 BGB auf Erfüllung oder Schadenersatz aus. Dies gilt entsprechend für eine Haftung des dritten Unternehmens wegen Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) und aus Rechtsscheinsgrundsätzen.

5. Zur Umdeutung einer Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 59/06


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