JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht München > Verkündungsdatum > 03 / 2006
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Geschäftsgrundlage, Betriebliche Altersversorgung, Betriebsrente, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Vertragsanpassung, Garantiepflicht, betriebliche Altersversorgung, Einstandspflicht, betriebliche Altersversorgung, Gesetzesänderungen, Wegfall der Geschäftsgrundlage |
| Leitsatz: | 1. Der Zweck oder das Motiv einer vertraglichen Vereinbarung ist nicht ohne weiteres Bestandteil des Vertragsinhalts. Bei einer Verfehlung des Zwecks oder Nichtverwirklichung des Motivs kann ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben sein. Eine Einstandspflicht einer Vertragspartei für die Erreichung des Vertragszwecks besteht nur, wenn eine solche Verpflichtung vertraglich übernommen wurde. 2. Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und sich daraus ergebende Nachteile in Bezug auf Betriebsrentenansprüche gehören grundsätzlich zum Risikobereich des Arbeitnehmers. Eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt insoweit regelmäßig nicht in Betracht. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 1036/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Schlagworte: | Nettoentgeltabrede, Schadenersatz, verzögerte Gehaltszahlung, Steuerschaden wegen verspäteter Gehaltszahlung, ungerechtfertigte Bereicherung, versehentliche Gehaltszahlung, Erfüllungswirkung, reale Leistungsbewirkung |
| Leitsatz: | 1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gem. § 301 ZPO. 2. Zahlt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung das Gehalt "versehentlich" weiter, korrigiert er dies später lediglich buchhalterisch, indem er die "versehentlichen" Gehaltszahlungen als "Rückrechnungsposition", also Abzugsposten in das Jahres-Lohnkonto des Arbeitnehmers einstellt, vollzieht er aber diese Rückrechnung nicht, weil die Kündigung zwischenzeitlich rechtskräftig für unwirksam erklärt ist, liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung des Arbeitnehmers vor, die den §§ 812, 814 BGB unterläge. Vielmehr hat der Arbeitgeber in einem solchen Falle das Gehalt mit Rechtsgrund über den Zeitpunkt der fristlosen Kündigung hinaus weitergezahlt. 3. Die Erfüllungswirkung scheitert in einem solchen Fall nicht am Fehlen eines Handlungsbewusstseins des Arbeitgebers. 4. Bei einer Gehaltszahlung durch Banküberweisung ist kein Erfüllungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Vielmehr gilt auch hier zur Erzielung der Erfüllungswirkung die reale Leistungsbewirkung. 5. Bei verspäteter Gehaltszahlung kann der Arbeitnehmer den Nettoentgeltverlust, der durch eine höhere steuerliche Belastung der geschuldeten Bruttovergütung entsteht, ggf. als Verzugsschaden (Progressionsschaden) geltend machen. Ein arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung der Nettovergütung in einer bestimmten Höhe - z.B. in Höhe des sich bei rechtzeitiger Zahlung ergebenden Nettoentgelts - besteht dagegen nur im Falle einer Nettoentgeltabrede. Steuerschaden wegen verspäteter Gehaltszahlung und Anspruch auf Zahlung von Nettoentgelt in bestimmter Höhe bei Bestehen einer Nettoentgeltabrede schließen einander aus. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 645/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG |
| Schlagworte: | Abmahnung, Kündigung |
| Leitsatz: | Wird durch erstinstanzliches Urteil die Unwirksamkeit verhaltensbedingter Kündigungen festgestellt und die beklagte Arbeitgeberin gleichzeitig zur weiter beantragten Rücknahme einer - einzigen - vorausgegangenen Abmahnung und Entfernung des Abmahnungsschreibens aus dem Personalakt (aus materiell-rechtlichen Gründen) verurteilt und wird das Ersturteil hinsichtich der Abmahnung mit der Berufung nicht angegriffen, fehlt es auf Grund der somit rechtskräftigen Entscheidung zur Abmahnung auch als solcher an dieser als, hier notwendiger, Voraussetzung der Kündigung(en). |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 4 Sa 501/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, ZPO |
| Schlagworte: | Konkurrentenklage, Auswahlentscheidung, Konkurrentenklage, Beurteilung, dienstliche, Bewerberauswahl, öffentlicher Dienst: dienstliche Beurteilung |
| Leitsatz: | 1. Die dienstliche Beurteilung ist nicht stets allein ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung des öffentlichen Arbeitgebers im Rahmen des Art.33 Abs.2 GG (im Anschluss an BAG 7.9.2004, Az 9 AZR 537/03). 2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn bei der Auswahlentscheidung nicht ausschließlich auf die Gesamtbeurteilung der Bewerber abgestellt wird, sondern diejenigen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilung besonders gewichtet werden, die einen Bezug zu den für die zu besetzende Stelle aufweisen. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 1226/05 | |