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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht MünchenVerkündungsdatum01 / 2006 

Landesarbeitsgericht München

Entscheidungen 01 / 2006



Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-MUENCHEN – Urteil, 8 Sa 986/05 vom 31.01.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Bezugnahmeklausel, dynamische Fortgeltung - Staffelung in Tarifverträgen
Leitsatz:1. Zwar ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB im Hinblick auf die zu wahrenden Rechte auf die Verhältnisse "zum Zeitpunkt des Übergangs" des Betriebes abstellt; im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Vergütungserhöhungsansprüche ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs - 1. Mai 2004 - und die Einmalzahlung im November 2004 bedeutet dies jedoch nicht zwingend, dass sie nicht dem Schutzzweck des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB unterfallen. In seiner Grundsatzentscheidung zur Tarifgeltung nach Betriebsübergang vom 13. November 1985 (4 AZR 309/84 - AP Nr. 46 zu § 613a BGB) hat das Bundesarbeitsgericht bereits erkannt, dass Ziel des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB es ist, dass bestehende Rechte innerhalb eines Jahres nach Betriebsübergang nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden dürfen. In diesem Zusammenhang hat es von "späteren Tarifnormen", aber auch von "künftigen Tarifverträgen" gesprochen und die Problematik eines Verstoßes einer Bindung der Arbeitgeberin an künftige Tarifverträge gegen Art. 9 Abs. 3 GG angesprochen, die über § 613a Abs. 1 S. 2 BGB ausgeräumt sei. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken beruhten darauf, dass ein Arbeitgeber für ihn unkalkulierbare Rechtswirkungen und Rechtseingriffe nicht vorhersehen und in rechtsstaatswidriger Weise betroffen sein könne.

2. Gerade in dieser Richtung erscheinen die entsprechenden verfassungsrechtlichen Rechte einer betriebsübernehmenden nicht tarifgebundenen Arbeitgeberin jedoch jedenfalls dann genügend gewahrt, wenn nach dem Betriebsübergang entstehende Rechte bereits vorher zeitlich gestaffelt in einem Tarifvertrag geregelt sind. Derartige Rechte sind zum einen für die betriebsübernehmende nicht tarifgebundene Arbeitgeberin durchaus erkennbar und kalkulierbar und im Übrigen durch deren Wahrung auch nur auf ein Jahr begrenzt. Dies erscheint zumutbar. Etwas anderes muss selbstverständlich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten für die Fälle, dass Änderungen früherer tariflicher Rechte nach Betriebsübergang durch den Abschluss neuer Tarifverträge oder ggf. auch rückwirkend erfolgen sollten. Diese Konstellationen sind nicht vergleichbar mit der hier zu entscheidenden.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 8 Sa 986/05



LAG-MUENCHEN – Urteil, 8 Sa 872/05 vom 31.01.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Gratifikation, Bindungswirkung, Tarifvertrag, Auslegung
Leitsatz:1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 des gekündigten "Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte" im öffentlichen Dienst bestimmt u. a., dass "der Angestellte in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung erhält, wenn er ... nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

2. Es kann dahinstehen, ob die vorerwähnte tarifliche Formulierung mit dem Bundesarbeitsgericht gem. § 188 Abs. 1 BGB dahingehend auszulegen ist, dass es bei einer entsprechenden Kündigung zu diesem Zeitpunkt "mit Ablauf des 31. März" oder mit dem Arbeitsgericht gem. § 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Kündigungsfrist um 24.00 Uhr endet und der Kläger folglich nicht noch am 31. März 2005 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sondern erst am 1. April 2005.

Unbeschadet der Problematik der sog. logischen Sekunde zwischen dem 31. März und dem 1. April 2005 muss sich die Auslegung eines Tarifvertrages, der im normativen Bereich wie ein Gesetz auszulegen ist, nach dem Zweck der entsprechenden Norm richten. Zur Überzeugung der Berufungskammer liegt dieser Zweck darin, dass damit erreicht werden soll, dass ein Arbeitnehmer noch eine bestimmte Zeit im Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber stehen soll, hier nämlich bis 31. März des Folgejahres (in diesem Fall 2005). Dies ist hier der Fall. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat genau bis 31. März 2005 bestanden und damit ist der Zweck der gewährten Zuwendung insoweit erreicht. In seinen Entscheidungen vom 9. Juni 1993 (10 AZR 529/92 - AP Nr. 150 zu § 611 BGB Gratifikation) und 21. Mai 2003 (1 AZR 390/02 - AP Nr. 250 zu § 611 BGB Gratifikation) ist auch das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, ein Arbeitgeber könne sein Arbeitsverhältnis gratifikations- bzw. zuwendungsunschädlich ordentlich zum 31. März des Folgejahres kündigen.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 8 Sa 872/05

LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 860/05 vom 26.01.2006

Rechtsgebiete:BetrVG, BGB, KSchG
Schlagworte:Gemeinschaftsbetrieb
Leitsatz:Kein Gemeinschaftsbetrieb, wenn die Betriebe rechtlich selbstständiger Unternehmen - auch bei personell/familiär verbundenen Gesellschaftern/Geschäftsführern/Prokuristen - 260 km auseinander liegen.

"Junk-"Entscheidung des EuGH vom 27.01.2005 und Vertrauensschutz.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 4 Sa 860/05

LAG-MUENCHEN – Urteil, 8 Sa 1029/04 vom 20.01.2006

Rechtsgebiete:TV ATZ
Schlagworte:Altersteilzeit, betriebliche Gründe
Leitsatz:Für die Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 des Tarifvertrages zur Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) gilt:

1. Im Unterschied zur Regelung des § 2 Abs. 1 TV ATZ, in dem die Gewährung von Altersteilzeit in das Ermessen der Arbeitgeberin gestellt ist, sind die Rechte der Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres im Verhältnis zu denen der jüngeren Angestellten stärker ausgestaltet und normieren einen Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin auf Vertragsänderung. Der Arbeitgeberin ist insoweit kein Ermessen eingeräumt, vielmehr muss sie den Antrag des Arbeitnehmers annehmen und es kommt lediglich eine Ablehnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 TV ATZ in Betracht. Bei den in der letztgenannten Tarifnorm erwähnten dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (im Anschluss an BAG vom 12. Dezember 2000 - 9 AZR 706/99 - AP Nr. 1 zu § 3 AltersteilzeitG unter Verweisung auch auf BAG vom 8. März 1988 - 3 AZR 302/87 - AP VRG § 2 Nr. 2). Ob diese Merkmale vorliegen, sind keine Fragen des Ermessens, sondern Rechtsfragen, bei deren Beantwortung der Arbeitgeberin lediglich ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung gestellt ist (im Anschluss an BAG vom 12. Dezember 2000, a. a. O.).

2. Auch aus § 3 Abs. 3 TV ATZ kann im Hinblick auf einen Rechtsanspruchs eines Arbeitnehmers auf eine bestimmte Dauer seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nichts geschlossen werden, weil es darin lediglich heißt, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird. Ersichtlich geht es dabei allein um die Verteilung der Arbeitszeit.

3. Von entscheidender Bedeutung ist allein, ob die von der Beklagten behaupteten finanziellen Erwägungen im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Haushaltssituation während der Dauer des vom Kläger begehrten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unter dem Begriff dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe gem. § 2 Abs. 3 TV ATZ subsumiert werden können. Ermessenserwägungen spielen insoweit keine Rolle. Es kommt allein auf Beurteilungsspielräume an.

Der Gesetzgeber verwendet in § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG allerdings den Begriff der betrieblichen Gründe als Ablehnungsgründe für eine Verringerung der Arbeitszeit. Im Folgesatz nennt er als betrieblichen Grund auch, dass durch die Verringerung der Arbeitszeit unverhältnismäßige Kosten verursacht werden und gibt damit zu erkennen, dass auch das Kostenelement im Rahmen von betrieblichen Gründen Berücksichtigung findet. Ob diese Überlegungen ohne weiteres auch auf die Regelung des § 2 Abs. 3 TV ATZ übertragen werden können, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien in der Regel, wenn sie Begriffe des Gesetzgebers verwenden, sie auch im gleichen Sinne verstanden haben wollen.

Hier jedoch muss Berücksichtigung finden, dass die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TV ATZ einerseits davon ausgegangen sind, dass mit der Regelung eines Anspruchs nach dessen § 2 Abs. 2 von vorneherein eine gewisse finanzielle Mehrbelastung auftreten werde. Andererseits ist ein Wirtschaftsbetrieb immer entsprechenden wirtschaftlichen Risiken unterworfen. Hier haben die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 3 TV ATZ zwar u. a. auch betriebliche Gründe ausreichen lassen, die einer Ablehnung der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entgegenstehen, doch ist kaum anzunehmen, dass sie damit die regelmäßig damit zusammenhängenden Mehrbelastungen meinten. Wäre es ihnen darauf angekommen, hätten sie dies deutlicher im Wortlaut zum Ausdruck bringen müssen. Eine Beschränkung des Anspruchs gem. § 2 Abs. 2 TV ATZ auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse von lediglich zwei Jahren ist darin jedenfalls nicht genannt. Wie aus § 2 Abs. 4 TV ATZ entnommen werden kann, ist ihnen die Zweijahresfrist, gleichgültig, ob damit ein anderes Ziel verfolgt wird, nicht unbekannt; immerhin ist darin, wenn auch in Gestalt einer Sondervorschrift, von einer Dauer der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse von mindestens die Rede.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 8 Sa 1029/04


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