JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht München > Verkündungsdatum > 09 / 2005
Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | TVLohngrV, TVUmBw, MTArb, BGB, ArbGG |
| Leitsatz: | Anspruch auf Vorhandwerkerzulage ohne (weitere) schriftliche Bestellung zum Vorhandwerker gemäß § 3 Abs. 2 LohngrV und auf Einkommenssicherung in Höhe einer entsprechenden persönlichen Zulage gemäß § 6 Abs. 2 TVUmBw. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 4 Sa 270/05 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Zutrittsrecht zum Betrieb zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit |
| Leitsatz: | 1. Auch während eines Verfahrens auf Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG und eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG besteht das Arbeitsverhältnis und das Betriebsratsamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung fort und das Betriebsratsmitglied hat deshalb weiterhin grundsätzlich einen Anspruch auf ungestörte Amtsausübung und damit auf Zutritt zum Betrieb; daran ändert auch ein Hausverbot durch den Arbeitgeber nichts. 2. Betriebsratstätigkeit ist eine auf den Betrieb bezogene Tätigkeit und findet somit grundsätzlich im Betrieb statt. Soweit Betriebsratsarbeit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, hat ein Betriebsratsmitglied nicht nur Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung seiner Vergütung, sondern auch auf Zutritt zum Betrieb. 3. Das Zutrittsrecht zum Betrieb kann auch durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Der Verfügungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller zur Vermeidung eines zumindest temporären Rechtsverlustes auf die einstweilige Verfügung angewiesen ist und die Interessen des Antragstellers eindeutig überwiegen; hierbei ist in erster Linie die objektive materielle Rechtslage zu berücksichtigen, also der zu erwartende Ausgang des Hauptsacheverfahrens. 4. Bei der Prüfung der so genannten Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ist Vorsicht geboten. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Aus dem Zuwarten über eine längere Zeit sowie aus den konkreten Umständen muss sich ergeben, dass tatsächlich die Dringlichkeit fehlt. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 9 TaBV 58/05 | |
| Rechtsgebiete: | SGB IX, SchwbVWO |
| Schlagworte: | Schwerbehindertenvertretung, Wahl, Losentscheid |
| Leitsatz: | 1. Zwar sieht § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO nur einen Wahlgang und bei Stimmengleichheit den Losentscheid vor, dennoch ist ein zweiter Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren gem. § 18 SchwbVWO mit einem eindeutigen Wahlergebnis, d. h. einer Stimmenmehrheit, kein rechtliches Nullum. 2. Die Auslegung des Wortlauts des § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO beschränkt sich von vorneherein nicht allein auf diese Bestimmung, sondern impliziert auch den vorangestellten Gesetzessatz, wonach derjenige Bewerber für das Amt der Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, der die meisten Stimmen erhalten hat; erst dann erfolgt die Konfliktregelung für den Fall der Stimmengleichheit durch Losentscheid. 3. § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO verbietet seinem Wortlaut nach nicht einen zweiten Wahlvorgang und ordnet damit auch nicht ausdrücklich positiv den sofortigen Losentscheid an. Über allem steht immer noch das gesetzliche Gebot, dass der Losentscheid eine Kollisionsregelung enthält, falls der Wahlvorgang keine eindeutige Entscheidung durch Stimmenmehrheit erbracht hat; dem Gesetzgeber schwebt daher prinzipiell vor, dass durch das demokratische Mittel der Wahl schnell ein eindeutiges Ergebnis erzielt wird. 4. Für die Auslegung des Wortlauts des § 13 SchwbVWO ist von Bedeutung, dass diese Norm letztlich über § 20 Abs. 4 SchwbVWO zur Anwendung kommt, einer Bestimmung, die sich bei den Regeln des "vereinfachten Wahlverfahrens" nach §§ 18 ff. SchwbVWO findet. Darin sind in § 20 Abs. 1 bis 3 SchwbVWO die vom Gesetzgeber als unverzichtbar erscheinenden Verfahrensregluarien eines beschränkten Wahlverfahrens dargestellt. 5. Von mitentscheidender Bedeutung ist jedoch, dass § 13 Abs. 2 SchwbVWO über § 20 Abs. 4 SchwbVWO nur "entsprechend gilt". Gerade darin kommt zum Ausdruck, dass ein zweiter Wahlvorgang jedenfalls mangels besonderer Umstände nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. 6. Der besondere Schutz der Schwerbehinderten zwingt nicht dazu, dass ein zweiter Wahlvorgang vermieden werden muss, wenn er schnell und von den zur Wahl in der einzigen Wahlversammlung nach dem vereinfachten Wahlverfahren erschienenen Wahlberechtigten unwidersprochen durchgeführt wird. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 8 TaBV 29/04 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, EStG, BGB |
| Schlagworte: | Zuständigkeit, Werkmietwohnung als Sachbezug |
| Leitsatz: | Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig bei einer Leistungs-/Feststellungsklage auf (Nach)Zahlung von Arbeitsvergütung, nachdem der Arbeitgeber gegen diese wegen der Versteuerung des in der Überlassung einer verbilligten Werkmietwohnung liegenden geldwerten Vorteils/Sachbezuges aufgerechnet hat. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 4 Ta 281/05 | |