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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht MünchenVerkündungsdatum08 / 2005 

Landesarbeitsgericht München

Entscheidungen 08 / 2005



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-MUENCHEN – Urteil, 8 Sa 523/05 vom 30.08.2005

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Betriebsteilübergang, Unterrichtungspflicht, unvollständige Unterrichtung
Leitsatz:1. Rechtsfolge einer unterbliebenen Unterrichtung des von einem Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitnehmers ist, dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB nicht zu laufen beginnt; dies gilt auch für eine unvollständige Unterrichtung (im Anschluss an BAG vom 24. Mai 2005 - 8 AZR 398/04 - AP Nr. 284 zu § 613a BGB).

2. Aus den Materialien zur Begründung der Einführung der Abs. 5 und 6 des § 613a BGB ergibt sich, dass nicht einmal der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine allumfassende Information des betroffenen Arbeitnehmers zu gewährleisten ist (vgl. insoweit BT-Drucksache 14/7760, S. 19).

3. Im Wortlaut des § 613a Abs. 5 Nr. 1 - 4 BGB ist der "neue Inhaber" des übernehmenden Betriebsteils zwar nicht ausdrücklich als "Unterrichtungsgegenstand" genannt. Die Unterrichtungspflicht über die Identität des "neuen Inhabers" resultiert aber schon alleine daraus, dass das Widerspruchsrecht des betroffenen Arbeitnehmers letztlich auf dem Verbot eines aufgezwungenen Schuldnerwechsels analog § 415 Abs. 1 S. 1 BGB beruht.

4. Ein betroffener Arbeitnehmer ist dann nicht ordnungsgemäß i. S. des § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB nicht zu laufen beginnt, wenn

-- in dem Informationsschreiben der bisherigen Arbeitgeberin der "neue Inhaber" des zu übernehmenden Betriebsteils zwar

-- mit vollständiger Firma (... GmbH) genannt, allerdings lediglich mit einer Ortsbezeichnung ohne genaue Adresse versehen ist,

-- als mittelständisches Industrieunternehmen bezeichnet wird, das

-- "unter anderem Niederspannungsschaltanlagen für den deutschen und internationalen Markt fertigt",

- sich jedoch herausstellt, dass dieses Unternehmen

-- für eine Firmenbezeichnungsänderung auf den "neuen Inhaber" und Sitzwechsel sowie Unternehmensgegenstandsänderung zum Zeitpunkt des Betriebsteilsübergangs ins Handelsregister lediglich angemeldet, aber noch nicht eingetragen ist,

-- darüber hinaus tatsächlich in der Vergangenheit keine Fertigungsarbeiten, wie im Informationsschreiben ausgewiesen,

-- und zwar weder auf dem deutschen noch internationalen Markt durchgeführt hat, vielmehr diese Fertigung überhaupt erst mit dem Betriebsteilübergang aufgenommen hat, bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere also gar keine eigene Organisation, Kundenbeziehungen und Arbeitnehmer hatte.

5. Eine Arbeitgeberin kann sich unter diesen Umständen auch nicht auf eine Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers berufen, wonach dieser mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den "neuen Inhaber" einverstanden war und von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch mache. Diese Erklärung ist nur vor der unkorrekten Information der Arbeitgeberin zu verstehen und ein Berufen darauf treuwidrig (§ 242 BGB).
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 8 Sa 523/05



LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 314/05 vom 18.08.2005

Rechtsgebiete:BGB, GewO, WpHG, ZPO
Schlagworte:Effektenkreditvertrag, Arbeitnehmer als Kreditnehmer, Fürsorgepflicht, Mitarbeiteraktien, Erwerb auf Kredit, Mitarbeiterbeteiligung, Rechtsmissbrauch, Mitarbeiterbeteiligung, Sittenwidrigkeit, Effektenkreditvertrag mit Arbeitnehmer
Leitsatz:1. Ein Effektenkreditvertrag, den ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer schließt, um diesem den Erwerb eigener Aktien zu ermöglichen, ist grundsätzlich auch dann nicht sittenwidrig, wenn die zu erwerbenden Aktien bis zu 100% beliehen werden sollen und die Höchstgrenze des Kreditrahmens ein Jahreszielgehalt erreicht, vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat die Verpflichtungen aus dem WpHG (insbesondere § 31 WpHG) erfüllt, den Arbeitnehmer ausreichend über die Risiken eines solchen Geschäfts aufgeklärt, keinen unzulässigen Druck auf den Arbeitnehmer im Hinblick auf das Zustandekommen des Geschäfts ausgeübt und durch die Gestaltung des Vertragsinhalts keine unzulässige Bindung an das Arbeitsverhältnis erzeugt.

2. In einem solchen Fall ist die Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs auch nicht im Hinblick darauf sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich, dass der Arbeitgeber zugleich Emittent der Aktien und Darlehensgläubiger ist.

3. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet es diesem nicht, dem Arbeitnehmer, der den Erwerb von Mitarbeiteraktien zu 100% mit einem Effektenkredit des Arbeitgebers finanziert hat, den Verkauf der Aktien zu Zeiten eines hohen Kurses dieser Aktien anzuraten.

4. Der Abschluss eines Effektenkreditvertrags durch die Arbeitsvertragsparteien in den Räumen des Arbeitgebers bzw. am Arbeitsplatz zum Zwecke des Erwerbs von Mitarbeiteraktien im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells ist kein Haustürgeschäft, das nach §§ 312, 355 BGB widerrufen werden könnte.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 314/05

LAG-MUENCHEN – Urteil, 9 Ta 344/05 vom 17.08.2005

Rechtsgebiete:TzBfG, GKG
Schlagworte:Streitwertbestimmung
Leitsatz:Das nach § 8 TzBfG auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung gerichtete Verfahren ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 S. 1 GKG mit dem 36-fachen Betrag der monatlichen Vergütungsdifferenz zu bewerten, aber begrenzt auf das Vierteljahreseinkommen.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 9 Ta 344/05

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 7 TaBV 66/04 vom 10.08.2005

Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG, ZPO
Leitsatz:Wahrnehmung von Rechtspositionen - hier: Zutrittsrecht zu Betriebsversammlungen nach § 46 BetrVG - die nach dem Betriebsverfassungsgesetz Gewerkschaften eingeräumt sind, durch eine Arbeitnehmervereinigung mit dem Status einer Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG, ohne dass diese - derzeit - für sich den Status einer Gewerkschaft im Sinne der Rechsprechung des BAG in Anspruch nimmt.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 7 TaBV 66/04


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