JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht München > Verkündungsdatum > 03 / 2005
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BGB |
| Schlagworte: | Betriebsvereinbarung |
| Leitsatz: | 1. Ein Fehler in der Zuständigkeit führt zur Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses. 2. Der Arbeitgeber kann sich bezüglich der Unterschrift eines Betriebsratsvorsitzenden, der gleichzeitig Gesamtbetriebsratsvorsitzender ist, unter eine Betriebsvereinbarung nicht auf die Grundsätze der Darlegungs- oder Anscheinsvollmacht berufen, wenn die Unterschrift auf einem Beschluss des unzuständigen Betriebsratsgremiums beruht und der Arbeitgeber selbst sich an das unzuständige Gremium gewandt hat. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 9 Sa 751/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Betriebliche Altersversorgung, Änderungsvereinbarung, Anforderungen |
| Leitsatz: | 1. Eine umfassende vertragliche Neuregelung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses kann auch dann eine individualrechtlich vereinbarte betriebliche Altersversorgung erfassen, wenn die vertraglichen Formulierungen nicht den Anforderungen genügen, die für Ausgleichsklauseln bzw. Abgeltungsregelungen in Aufhebungsverträgen gelten. 2. § 613 a Abs. 1 BGB steht einer vertraglichen Änderung der betrieblichen Altersversorgung mit dem neuen Arbeitgeber (Verzicht auf weitere dienstzeitabhängige Steigerungen) nicht entgegen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt, die einer Interessenabwägung und Billigkeitsprüfung standhalten. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 11 Sa 617/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Nichtigkeitsklage, Widerspruchsausschuss, Integrationsamt, ehrenamtlicher Richter, Vorbefasstheit |
| Leitsatz: | 1. Ein ehrenamtlicher Richter bei den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht deshalb kraft Gesetzes von der Ausübung seines Richteramtes gem. § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen, weil er an einer Entscheidung des Widerspruchsausschusses an einem Integrationsamt mitgewirkt hat, in dem über einen Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid zur beabsichtigten Kündigung des Klägers zu dessen Lasten entschieden worden ist. 2. Das vorerwähnte Widerspruchsverfahren (§§ 118 Abs. 1 und 119 SGB IX) mündet in ein Verwaltungsgerichtsverfahren (§ 40 VwGO). Es handelt sich daher zum einen nicht um einen Rechtszug i. S. von § 41 Nr. 6 ZPO und zum anderen bei der Entscheidung dieses Widerspruchsausschusses nicht um eine solche, die im Rahmen der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen angegriffen werden kann. 3. Eine analoge Anwendung von § 41 Nr. 6 ZPO auf Beschlüsse dieses Widerspruchsausschusses kommt nicht in Betracht. Mit dieser Norm wird der gesetzliche Richter näher bestimmt, was wegen der verfassungsmäßigen Forderung, ihn im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, ihre ausweitende Anwendung verbietet (vgl. insoweit BGH vom 5. Dezember 1980 - V ZR 16/80 - NJW 1981, 127). |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 8 Sa 914/04 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ArbGG, ZPO |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, fehlerhafter Beiordnungsbeschluss |
| Leitsatz: | Wird durch das Arbeitsgericht im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsbeistand beigeordnet, leidet der Beiordnungsbeschluss an einem derart gravierenden Mangel, dass daran der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gebunden ist. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 10 Ta 191/03 | |