JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht München > Verkündungsdatum > 12 / 2004
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BetrVG, RVG |
| Schlagworte: | Gegenstandswert, Streitwert, Freistellungsanspruch und Betriebsratsmitglied |
| Leitsatz: | 1. Beim Streit über den Freistellungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an einer Schulung gem. § 37 Abs. 6 BetrVG handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. 2. Die verlangte Freistellung eines Betriebsratsmitglieds von der Arbeit gem. § 37 Abs. 6 i. V. mit Abs. 2 BetrVG hat zwar durchaus grundsätzlich Folgen für dessen individualrechtlichen Entgeltanspruch, den die genannte Norm auch zu seinen Gunsten aufrechterhält. Dies ändert jedoch nichts daran, dass mit der Freistellung dieses Betriebsratsmitglieds prinzipiell ein ganz bestimmter weitergehender Zweck verfolgt wird, nämlich das vom Gesetzgeber anerkannte Schulungsinteresse des § 37 Abs. 6 BetrVG, d. h. die Vermittlung von Kenntnissen, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, zu gewährleisten. Gerade dieses anerkannte Informationsinteresse des Betriebsrats ist nichtvermögensrechtlicher Natur. 3. Liegt weder ein besonderer Umfang noch eine besondere Bedeutung der Sache für die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Verfahrensbeteiligten vor noch ist eine besondere Bedeutung oder ein besonderer Umfang der Angelegenheit oder eine besondere Schwierigkeit der anwaltschaftlichen Tätigkeit erkennbar, besteht kein Anlass, für die Bewertung des Gegenstandswerts einer Streitigkeit über einen Freistellungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds für eine Schulung gem. § 37 Abs. 6 i. V. mit § 37 Abs. 2 BetrVG vom Orientierungswert des § 23 Abs. 3 S. 2, 2. Hs. RVG in Höhe von ¤ 4.000,-- auszugehen. 4. Der Wert des Informationsinteresses des Betriebsrats, den der Freistellungsanspruch des § 37 Abs. 6 i. V. mit Abs. 2 BetrVG gewährleisten soll, ist dessen obere Grenze und einzelfallbezogen zu ermitteln. In der Formulierung des § 37 Abs. 6 i. V. mit Abs. 2 BetrVG, dass der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied in dem Umfang von seiner beruflichen Tätigkeit zu befreien hat, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist, kommt allerdings eine Bewertung i. S. einer Begrenzung des Informationsinteresses zum Ausdruck. Es darf nicht höher angenommen werden, als der Arbeitgeber dafür keine Gegenleistung für die ausgefallene Arbeitsleistung des Betriebsratsmitglieds erhält. Deshalb ist die Bewertung des Freistellungsanspruchs eines Betriebsratsmitglieds für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gem. § 37 Abs. 6 i. V. mit Abs. 2 BetrVG in Höhe des Werts der dadurch ausgefallenen Arbeitsleistung in Gestalt der entsprechenden Vergütung durch das Arbeitsgericht nicht zu beanstanden. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 8 Ta 454/04 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Entbindungsverfügung, unzumutbare wirtschaftliche Belastung, offensichtlich unbegründeter Widerspruch |
| Leitsatz: | 1. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund der Entbindungsverfügung gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG setzen nicht das Bestehen des Weiterbeschäftigungsanspruchs gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG voraus. Allenfalls kann das Rechtsschutzinteresse an einer Entbindungsverfügung fehlen, wenn z. B. der Weiterbeschäftigungsanspruch zweifelsfrei nicht besteht und vom Arbeitnehmer gar nicht (mehr) geltend gemacht wird (Bestätigung des Urteils des LAG München vom 05.10.1994 LAGE BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 19). 2. Der Arbeitgeber kann gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG nicht schon dann von der Weiterbeschäftigungspflicht gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG entbunden werden, wenn der Widerspruch des Betriebsrats (nur) nicht ordnungsgemäß iSv. § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, sondern nur dann, wenn der Widerspruch (auch) offensichtlich unwirksam war (Bestätigung des Urteils des LAG München vom 05.10.1994 LAGE BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 19). 3. § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG stellt auf die durch die Weiterbeschäftigungskosten des einzelnen Arbeitnehmers verursachte wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers ab. 4. Ob die Weiterbeschäftigungskosten des einzelnen Arbeitnehmers zu einer un-zumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers iSv. § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG führen würden, kann nur im Einzelfall entschieden werden. 5. Der Entbindungsgrund des § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG kommt auch dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zwar weiter besteht und der Arbeitgeber Arbeitsentgelt schuldet, der Arbeitnehmer aber ausnahmsweise keinen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung hat und deswegen auch tatsächlich nicht weiterbeschäftigt wird (Fortführung des Urteils des LAG München vom 13.07.1994 LAGE BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 17). |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 5 Sa 1077/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Zugang einer Kündigungserklärung mit Postzustellungsurkunde, Zugangsvereitelung |
| Leitsatz: | 1. Auf eine Zugangsvereitelung einer Kündigungserklärung kann sich der Kündigende nur berufen, wenn er unmittelbar nach Kenntnis des gescheiterten Zugangs einen erneuten Zustellungsversuch unternimmt. 2. Bei einer Zugangsvereitelung einer Kündigungserklärung muss der Kündigende beweisen, dass die gescheiterte Übermittlung auf ein Verhalten des Adressaten zurückzuführen ist. Dies setzt den Nachweis voraus, dass der Adressat von einer unmittelbar bevorstehenden Kündigung Kenntnis hat. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 10 Sa 246/04 | |
| Rechtsgebiete: | AÜG |
| Schlagworte: | Arbeitnehmerüberlassung, Fiktion eines Arbeitsverhältnisses |
| Leitsatz: | Nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz ist eine Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrags entscheidet der Geschäftsinhalt. Dieser kann sich sowohl aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus dem praktischen Vollzug des Vertrags ergeben. Widersprechen sich beide, ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend (im Anschluss an BAG Urteil vom 6. August 2003 - 7 AZR 180/03 - AP Nr. 6 zu § 9 AÜG). |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 6 Sa 1235/03 | |