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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht MünchenVerkündungsdatum10 / 2004 

Landesarbeitsgericht München

Entscheidungen 10 / 2004



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-MUENCHEN – Beschluss, 3 TaBV 16/04 vom 21.10.2004

Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Schlagworte:Weitere Ausschüsse des Betriebsrats, Zusammensetzung, Zusammensetzung, Ausschüsse des Betriebsrats, Ersatzmitglieder von Ausschüssen des Betriebsrats, Wahl, Ersatzmitglieder von Ausschüssen des Betriebsrats, Bestimmung
Leitsatz:1. Eine gerichtliche Korrektur des Ergebnisses der Wahl zu einem Ausschuss des Betriebsrats nach § 28 BetrVG durch die Feststellung, dass ein Teil der Ausschussmitglieder fehlerhaft bestimmt ist und statt ihrer andere Personen Ausschussmitglieder geworden sind, ist nicht möglich.

2. Der Betriebsrat kann in einer nach § 36 BetrVG erlassenen Geschäftsordnung regeln, dass der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter "geborene" Mitglieder eines Ausschusses nach § 28 BetrVG sind.

3. Die Wahl von "Ersatzbeisitzern" zu einem Ausschuss gem. § 28 BetrVG ist ungeachtet § 25 Abs.2 BetrVG zulässig.

4. Wenn die Mitglieder eines solchen Ausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wurden, ist es zulässig, die Ersatzmitglieder in einem gesonderten Wahlgang, und zwar ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, zu wählen.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 3 TaBV 16/04



LAG-MUENCHEN – Urteil, 11 Sa 1596/03 vom 14.10.2004

Rechtsgebiete:InsO, UmwG, KSchG
Schlagworte:Soziale Auswahl, Sozialauswahl und kündigungsrechtliche Stellung nach einer Unternehmensspaltung
Leitsatz:1. Die in einer Betriebsvereinbarung enthaltene befristete Beschäftigungsgarantie ist Bestandteil der kündigungsrechtlichen Stellung eines Arbeitnehmers gem. § 323 Abs. 1 UmwG. Im Fall der Insolvenz eines ausgegliederten Unternehmens innerhalb von zwei Jahren nach der Spaltung steht diese Beschäftigungsgarantie jedoch dem Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters nicht entgegen.

2. Die kündigungsrechtliche Stellung i .S. d. § 323 Abs. 1 UmwG umfasst nicht die kündigungsrechtliche Rechtsposition der Sozialauswahl im Zeitpunkt der Spaltung. Wird einem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Jahren nach der Spaltung betriebsbedingt gekündigt, ist die Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG deshalb nur auf den Betrieb des derzeitigen Arbeitgebers und nicht auf das vor der Spaltung besehende (Gesamt-) Unternehmen zu erstrecken.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 11 Sa 1596/03

LAG-MUENCHEN – Urteil, 11 Sa 1496/03 vom 12.10.2004

Rechtsgebiete:GehTV, ArbGG, BGB
Leitsatz:Die Entscheidung befasst sich mit dem Begriff der "Angemessenheit" gemäß Ziff. VI des Gehaltstarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 11 Sa 1496/03

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 1400/03 vom 07.10.2004

Rechtsgebiete:BetrAVG, BGB
Schlagworte:Altersversorgungszusage, Widerruf, Widerruf einer Altersversorgungszusage, Gesamtzusage einer Altersversorgung, Widerrufsvorbehalt, Gesamtzusage, Gleichbehandlung
Leitsatz:1. Zum Widerruf einer im Wege der Gesamtzusage unter Änderungsvorbehalt erteilten betrieblichen Altersversorgungszusage.

2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn eine Arbeitgebermaßnahme - hier: Ablösung einer Gesamtzusage durch eine Neufassung der entsprechenden Richtlinien des Arbeitgebers - nicht selbst zu einer Benachteiligung der davon betroffenen Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern führt, sondern erst die nachfolgende Rechtsentwicklung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz schützt nicht vor späteren, im Zeitpunkt der zu beurteilenden Arbeitgebermaßnahme nicht vorhersehbaren Nachteilen, die durch Änderungen der Rechtslage entstehen.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 1400/03


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