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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht MünchenVerkündungsdatum05 / 2004 

Landesarbeitsgericht München

Entscheidungen 05 / 2004



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-MUENCHEN – Urteil, 10 Sa 396/03 vom 12.05.2004

Rechtsgebiete:BetrAVG, ZPO
Schlagworte:Dynamisierungsverpflichtung eines Rentenbausteins bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalls
Leitsatz:1. Eine Feststellungsklage kann sich auch auf die Verpflichtung zur zukünftigen Dynamisierung einer Betriebsrente beziehen.

2. Eine Dynamisierungsverpflichtung einer Betriebsrente über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus ist nicht anzunehmen, auch wenn eine ausdrückliche Begrenzung auf den Zeitraum des Arbeitsverhältnisses fehlt. Wollen die Parteien davon abweichen, ist eine klare und deutliche Vereinbarung erforderlich.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 10 Sa 396/03



LAG-MUENCHEN – Urteil, 10 Sa 716/03 vom 06.05.2004

Rechtsgebiete:ZPO, KSchG, BGB
Schlagworte:Parteibezeichnung, Richtige Partei, Berichtigung, Beklagtenbezeichnung, Beklagtenrubrum, Berichtigung, Passivrubrum, Berichtigung, Passivlegitimation, Kündigungsschutzklage, Passivlegitimation, Betriebsübergang
Leitsatz:1. Behaupten zwei verschiedene Rechtsträger, sie seien in Bezug auf ein- und dasselbe Arbeitsverhältnis (alleiniger) Arbeitgeber eines Arbeitnehmers, und kündigen sie jeweils gesondert das (nach dem Wortlaut der Jeweiligen Kündigung) mit ihnen bestehende Arbeitsverhältnis, muss sich der Arbeitnehmer entscheiden, ob er die Kündigungsschutzklage gegen den einen, den anderen oder (vorsorglich) gegen beide Rechtsträger richtet.

Dies gilt auch, wenn es sich bei den kündigenden Rechtsträgern um den bisherigen und den neuen Betriebsinhaber nach einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB handelt.

2. Greift der Gekündigte eine dieser Kündigungen heraus - z. B. die vom bisherigen Betriebsinhaber ausgesprochene Kündigung, weil er fälschlich annimmt, dieser sei im Zeitpunkt der Kündigung noch sein Arbeitgeber - und richtet er die Kündigungsschutzklage ausschließlich gegen diesen unter dessen richtiger Bezeichnung, ist für eine spätere Berichtigung des Passivrubrums kein Raum.

In einem solchen Fall erfasst die Klage gegen die vom bisherigen Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht auch die vom neuen Betriebsinhaber nach Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung

3. Passivlegitimiert ist für eine Kündigungsschutzklage nur derjenige Rechtsträger, der im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Arbeitgeber des klagenden Arbeitnehmers ist. Dies gilt auch im Falle eines Betriebsübergangs.

4. Der Betriebsübergang erfasst auch ein infolge "Abordnung" des Arbeitnehmers zu einem dritten Arbeitgeber ruhendes Arbeitsverhältnis, wenn es im übergegangenen Betrieb verwaltet und sowohl buchhalterisch als auch disziplinarisch geführt wird.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 10 Sa 716/03

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 716/03 vom 06.05.2004

Rechtsgebiete:ZPO, KSchG, BGB
Schlagworte:Parteibezeichnung, Richtige Partei, Berichtigung, Beklagtenbezeichnung, Beklagtenrubrum, Berichtigung, Passivrubrum, Berichtigung, Passivlegitimation, Kündigungsschutzklage, Passivlegitimation, Betriebsübergang
Leitsatz:1. Behaupten zwei verschiedene Rechtsträger, sie seien in Bezug auf ein- und dasselbe Arbeitsverhältnis (alleiniger) Arbeitgeber eines Arbeitnehmers, und kündigen sie jeweils gesondert das (nach dem Wortlaut der Jeweiligen Kündigung) mit ihnen bestehende Arbeitsverhältnis, muss sich der Arbeitnehmer entscheiden, ob er die Kündigungsschutzklage gegen den einen, den anderen oder (vorsorglich) gegen beide Rechtsträger richtet.

Dies gilt auch, wenn es sich bei den kündigenden Rechtsträgern um den bisherigen und den neuen Betriebsinhaber nach einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB handelt.

2. Greift der Gekündigte eine dieser Kündigungen heraus - z. B. die vom bisherigen Betriebsinhaber ausgesprochene Kündigung, weil er fälschlich annimmt, dieser sei im Zeitpunkt der Kündigung noch sein Arbeitgeber - und richtet er die Kündigungsschutzklage ausschließlich gegen diesen unter dessen richtiger Bezeichnung, ist für eine spätere Berichtigung des Passivrubrums kein Raum.

In einem solchen Fall erfasst die Klage gegen die vom bisherigen Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht auch die vom neuen Betriebsinhaber nach Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung

3. Passivlegitimiert ist für eine Kündigungsschutzklage nur derjenige Rechtsträger, der im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Arbeitgeber des klagenden Arbeitnehmers ist. Dies gilt auch im Falle eines Betriebsübergangs.

4. Der Betriebsübergang erfasst auch ein infolge "Abordnung" des Arbeitnehmers zu einem dritten Arbeitgeber ruhendes Arbeitsverhältnis, wenn es im übergegangenen Betrieb verwaltet und sowohl buchhalterisch als auch disziplinarisch geführt wird.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 716/03


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