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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht MünchenVerkündungsdatum03 / 2004 

Landesarbeitsgericht München

Entscheidungen 03 / 2004



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-MUENCHEN – Urteil, 2 Sa 785/03 vom 25.03.2004

Rechtsgebiete:AktG
Schlagworte:Aktiensplit, Erfolgsbeteiligung
Leitsatz:§ 216 Abs. 3 AktG ist anzuwenden, wenn eine Erfolgsbeteiligung für Mitarbeiter u.a. von der Dividendenhöhe abhängt und durch die Ausgabe von Gratisaktien an die Aktionäre das Kapital der Aktiengesellschaft aus Gesellschaftsmitteln erhöht wird. Ein solcher Aktiensplit vermindert den Dividendensatz je Aktie mit der Folge, dass die von der Dividendenhöhe abhängige Erfolgsbeteiligung in gleicher Weise zu erhöhen ist wie die Zahl der Aktien
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 2 Sa 785/03



LAG-MUENCHEN – Beschluss, 4 TaBV 47/03 vom 18.03.2004

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats
Leitsatz:Nach der Aufhebung des für die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat geltenden Gruppenprinzips in § 47 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG in der bis Juli 2001 geltenden alten Fassung durch das BetrV-ReformG 2001 kann bereits während der gesetzlich geregelten Übergangsphase bis zur Neuwahl des entsendenden Betriebsrates gem. Art. 14 i.V.m. Art. 1 Nr. 35 lit. a BetrV-ReformG eine - nach wie vor jederzeit und grundlos mögliche - Abberufung des noch nach dem Gruppenprinzip entsandten Mitgliedes des Gesamtbetriebsrates im Wege der Mehrheitsentscheidung des Betriebsrates ohne Rücksicht auf das Gruppenprinzip erfolgen. Andernfalls würde die nunmehrige paritätische Stimmenrepräsentation des Gesamtbetriebsratsmitgliedes (§ 47 Abs. 7 BetrVG nF) zu einer im Einzelfall tendenziell dramatischen Verfälschung des Stimmengewichts des noch als Vertreter der (Arbeiter- oder Angestellten-)Gruppe entsandten Betriebsratsmitglieds führen.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 4 TaBV 47/03

LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 868/03 vom 11.03.2004

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Änderung vertraglicher Ansprüche durch betriebliche Übung
Leitsatz:Die Grundsätze der Rechtsprechung des 10. Senats des BAG zur Änderung eines durch betriebliche Übung entstandenen Anspruchs im Wege der sog. "negativen" betrieblichen Übung können auf Ansprüche, die nicht erst durch betriebliche Übung, sondern arbeitsvertraglich unmittelbar (hier: durch Verweis auf die Geltung der einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen) entstanden waren, nur bei Vorliegen weitergehender Umstände übertragen werden - in diesem Fall kann bloßes, auch längerfristiges, Schweigen des Arbeitnehmers auf eine spätere Einschränkung/ Beseitigung vertraglich begründeter Ansprüche nur dann als rechtsgeschäftliches Angebot, als Einverständnis des Arbeitnehmers hiermit gewertet (§ 151 BGB) und von einem entsprechenden Vertrauensschutz des Arbeitgebers ausgegangen werden, wenn etwa auf Grund der Stellung des Arbeitnehmers oder sonstiger zusätzlicher Gegebenheiten mit einem ausdrücklichen Widerspruch bei fehlendem Einverständnis mit der Vertragsänderung gerechnet werden könnte.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.11.2004 - Az.: 10 AZR 202/04 - die gegen dieses Urteil eingelegte Revision zurückgewiesen.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 4 Sa 868/03

LAG-MUENCHEN – Urteil, 9 Sa 782/03 vom 03.03.2004

Rechtsgebiete:BErzGG
Schlagworte:Elternzeit und Teilzeitverkürzungen
Leitsatz:1. Gemäß § 15 Abs. 7 BErzGG hat ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf Elternzeit hat, auch Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit, sofern die Voraussetzungen des § 15 As. 7 Ziffer 1 - 5 BErzGG erfüllt sind.

2. Aus §§ 15, 16 BErzGG lässt sich nicht entnehmen, in welchem Verhältnis der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit zum Anspruch auf Elternzeit steht.

3. Der Arbeitgeber hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Teilzeitbegehren dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

4. Ist der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen, oder die Teilzeitarbeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nicht möglich, so muss der Arbeitgeber prüfen, ob er den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers mit der Zuweisung einer anderen Arbeitsaufgabe oder durch Umorganisation erfüllen kann.

5. Dringlich können Gründe nur sein, wenn sie sich nicht nur aus Zweckmäßigkeits- oder Praktikabilitätsüberlegungen ergeben, sondern wenn die Gründe die Unmöglichkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Teilzeitverlangens ergeben.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 9 Sa 782/03


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