JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht München > Verkündungsdatum > 12 / 2003
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ZPO, BGB, ArbGG |
| Leitsatz: | 1. Der Arbeitnehmer hat (auch) gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz, solange der Arbeitgeber die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und damit auch seine Beschäftigungspflicht nicht wirksam anderweitig bestimmt. 2. Der Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG stimmt inhaltlich mit dem allgemeinen Beschäftigungsanspruch überein und kann daher ebenso wie dieser ausnahmsweise ausgeschlossen sein. 3. Für die Zulässigkeit einer Weiterbeschäftigungsverfügung zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG gelten gemäß § 940 ZPO die allgemeinen Grundsätze. 4. Eine Weiterbeschäftigungsverfügung kann gemäß § 940 ZPO - mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität und der Ausgewogenheit des einstweiligen Rechtsschutzes und insbesondere mit Rücksicht auf die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes - grundsätzlich weder erlassen noch verweigert werden, ohne den Verfügungsanspruch zu prüfen. 5. Ist der Weiterbeschäftigungsanspruch zweifelsfrei gegeben, so ist mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes auch der für den Erlass einer Weiterbeschäftigungsverfügung gemäß § 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund gegeben, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls diesen Verfügungsgrund ausschließen. 6. Der für eine Weiterbeschäftigungsverfügung gemäß § 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund kann auch dann fehlen, wenn der Weiterbeschäftigungsanspruch zwar glaubhaft gemacht, die Anerkennung des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Hauptsacheverfahren aber nicht zweifelsfrei und auch nicht so wahrscheinlich ist, dass eine Weiterbeschäftigungsverfügung nach dem Gebot der Effektivität und der Ausgewogenheit des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich ist. 7. Der für eine Weiterbeschäftigungsverfügung gemäß § 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund kann jedenfalls nur bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren anerkannt werden. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 5 Sa 1278/03 | |
| Rechtsgebiete: | DÜG |
| Schlagworte: | Keine Tarifbindung, Tariflohnerhöhung |
| Leitsatz: | Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung zur Erhöhung von Löhnen und Gehältern entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Betrieb nur entstehen, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will (hier verneint in Anlehnung an BAG 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 EzA § 259 ZPO Nr. 1). |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 6 Sa 849/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, TVG, ArbGG, ArbSchG, BUrlG, BeschSchG |
| Leitsatz: | § 612a BGB ist bei arbeitnehmerähnlichen Personen zumindest dann nicht anwendbar, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers in einer Kündigung des Vertragsverhältnisses besteht. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 9 Sa 178/03 | |