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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht MünchenVerkündungsdatum08 / 2003 

Landesarbeitsgericht München

Entscheidungen 08 / 2003



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-MUENCHEN – Urteil, 7 Sa 654/02 vom 20.08.2003

Rechtsgebiete:ZPO, BetrAVG
Leitsatz:Auch wenn der Arbeitgeber nach einer Versorgungsordnung berechtigt ist, eine betriebliche Altersrente nach Eintritt des Versorgungsfalles durch eine Kapitalabfindung abzulösen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob hierbei die Kriterien billigen Ermessens (§ 315 BGB) beachtet worden sind.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 7 Sa 654/02



LAG-MUENCHEN – Urteil, 9 Sa 32/03 vom 20.08.2003

Rechtsgebiete:MTV, BGB, BetrVG, ZPO
Leitsatz:Wird im Geltungsbereich des MTV für die Angestellten der Bayer. Metall- und Elektroindustrie im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer AT-Angestellter ist, so wird gleichzeitig dieser Status nach dem MTV festgelegt, und dass der Arbeitnehmer, da dieser Status gemäß § 1 Ziff. 3 II d des MTV nur erfüllt ist, wenn das Gehalt um 25 % über dem höchsten Tarifsatz der Gruppe VII hinausgeht, auch den entsprechenden individualrechtlichen Zahlungsanspruch hat.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 9 Sa 32/03

LAG-MUENCHEN – Urteil, 8 Sa 324/03 vom 19.08.2003

Rechtsgebiete:MTV, DÜG, ZPO, ArbGG, TVG
Leitsatz:1. § 11 Ziff. 1 Abs. 1 MTV für das private Versicherungsgewerbe und Zusatzvereinbarung.

2. Hausmeister ohne Anspruch auf tarifliche Arbeitszeitverkürzung.

3. Kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung und entsprechenden Zuschlag gem. § 11 Ziff. 2 S. 1 und 2 MTV für Hausmeister, weil diese keine Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitszeit gem. § 11 Ziff. 1 Abs. 1 MTV sind.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 8 Sa 324/03

LAG-MUENCHEN – Urteil, 2 Sa 169/03 vom 14.08.2003

Rechtsgebiete:MTV, TVG
Schlagworte:Tarifvertragliche Ausschlussfrist
Leitsatz:1. Sieht ein Tarifvertrag eine Ausschlussfrist für das laufende Arbeitsverhältnis und eine kürzere Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, so gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein die zweite, kürzere Frist, auch wenn die erste längere Frist noch nicht abgelaufen ist.

2. Eine in einem Tarifvertrag geregelte einmonatige Ausschlussfrist ist wirksam.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 2 Sa 169/03


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