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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENUrteil vom 31.01.2005, Aktenzeichen: 11 Sa 900/04 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 11 Sa 900/04

Urteil vom 31.01.2005


Leitsatz:Der Verzicht auf künftige Versorgungsansprüche muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden. Allgemeine Ausgleichsformulierungen reichen nicht aus. Dies gilt nicht nur bei sog. Ausgleichsquittungen; die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn ein Vertrag, durch den die Parteien das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis neu regeln wollen, in einer "Präambel" eine allgemeine Abgeltungsklausel enthält.
Rechtsgebiete:BGB, BetrAVG, ArbGG
Vorschriften:BGB § 242, BGB § 613 a, BGB § 613 a Abs. 1, BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1, BetrAVG § 1 b Abs. 1, BetrAVG § 2 Abs. 6, BetrAVG § 3 Abs. 1, BetrAVG § 30 f Abs. 1 Nr. 1, ArbGG § 64 Abs. 1, ArbGG § 64 Abs. 2 b),
Verfahrensgang:ArbG München 9 Ca 2415/03 vom 29.04.2004

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