JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 30.03.2006, Aktenzeichen: 4 Sa 501/05
| Leitsatz: | Wird durch erstinstanzliches Urteil die Unwirksamkeit verhaltensbedingter Kündigungen festgestellt und die beklagte Arbeitgeberin gleichzeitig zur weiter beantragten Rücknahme einer - einzigen - vorausgegangenen Abmahnung und Entfernung des Abmahnungsschreibens aus dem Personalakt (aus materiell-rechtlichen Gründen) verurteilt und wird das Ersturteil hinsichtich der Abmahnung mit der Berufung nicht angegriffen, fehlt es auf Grund der somit rechtskräftigen Entscheidung zur Abmahnung auch als solcher an dieser als, hier notwendiger, Voraussetzung der Kündigung(en). |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG |
| Vorschriften: | BGB § 626, KSchG § 1, |
| Stichworte: | Abmahnung, Kündigung, |
| Verfahrensgang: | ArbG München 3 Ca 13941/04 vom 04.03.2005 |
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