JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 29.11.2005, Aktenzeichen: 8 Sa 803/05
| Leitsatz: | 1. Werden in einer zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts angebrachten Kündigungsschutzklage mehrere Kündigungen erwähnt, so ist hinsichtlich deren Streitgegenstände eine Auslegung analog § 133 BGB geboten. 2. Auch wenn der Antrag einer derartigen Kündigungsschutzklage - räumlich hervorgehoben - alleine eine bestimmte datumsmäßig genau bezeichnete Kündigung erfasst, beschränkt sie sich nicht notwendigerweise alleine auf ihn. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - in der "Begründung" des gestellten Antrags die "Kündigung als rechtsunwirksam" qualifiziert wird, "weil kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt", es sich bei der im Antrag genannten Kündigung um eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist handelt und - im Anschluss daran ausgeführt ist, "hilfsweise hat die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 28.10.2004 ... ordentlich zum 31.01.2005 gekündigt" (sechs Tage nach Ausspruch der ersten Kündigung) und diese Kündigung als sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam "bezeichnet" wird. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 133, |
| Verfahrensgang: | ArbG München 7 Ca 18133/04 vom 01.06.2005 |
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