JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 29.04.2009, Aktenzeichen: 11 Sa 952/08
| Leitsatz: | Die Entscheidung befasst sich mit der Wirksamkeit einer Kündigung die von der Verwalterin einer Eigentümergemeinschaft gegenüber der bei ihr beschäftigten Hausmeisterin ausgesprochen worden war, wobei der Beschluss der Eigentümerversammlung, der der Kündigung vorangegangen war, durch späteres zivilgerichtliches Urteil für unwirksam erklärt wurde. Die streitgegenständliche Kündigung wurde nicht innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG, sondern erst ca. ein Jahr nach Ausspruch angegriffen. Das Fehlen einer Vollmacht war von der Klägerin nicht unverzüglich nach Zugang von der Klägerin gerügt worden. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG waren nicht erfüllt. Das Gericht sieht die Klage als unbegründet an, weil ein Vertretungsmangel gemäß §§ 180 Satz 2, 177 Abs. 1 BGB nicht vorliegt und sonstige Unwirksamkeitsgründe nicht vorgetragen wurden. Ob das Fehlen einer Vertretungsmacht eine Unwirksamkeit "aus anderen Gründen" i.S. von § 4 Satz 1 KSchG darstellt, konnte dahin gestellt bleiben. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BGB |
| Vorschriften: | KSchG § 4, KSchG § 7, BGB § 121, BGB § 174, BGB § 177, BGB § 180, |
| Stichworte: | Kündigung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Augsburg, 6 Ca 2093/07 vom 06.03.2008 |
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