JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 29.01.2009, Aktenzeichen: 4 Sa 778/08
| Leitsatz: | Die Regelung zum zeitlichen Umfang des Erholungsurlaubs unter § 7 des Manteltarifvertrages Nr. 10 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern vom 01.08.2006 - wonach der Urlaub "auf der Basis von vollen Kalendertagen" im Umfang von 32 bis 42 Kalendertagen/Urlaubsjahr zu gewähren ist -, ist dahin auszulegen, dass eine Umrechnung der Zahl der individuellen Urlaubs-/Kalendertage in tatsächliche Arbeits-/Schichttage des betreffenden Arbeitnehmers stattzufinden hat. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass die tariflich normierten Urlaubs-/Kalendertage ihm in diesem Umfang allein an dienstplanmäßigen Arbeitstagen gewährt werden. |
| Rechtsgebiete: | BUrlG, MTV Nr. 10 |
| Vorschriften: | BUrlG § 3 Abs. 1, MTV Nr. 10 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern vom 01.08.2006 § 7, |
| Verfahrensgang: | ArbG München, 6 Ca 2397/08 vom 12.06.2008 |
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