JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 28.02.2008, Aktenzeichen: 3 Sa 754/07
| Leitsatz: | 1. Hat bei einem beabsichtigten Vertragsschluss die antragende Partei der anderen Partei einen bereits von der antragenden Partei unterzeichneten Vertragstext überlassen, damit die andere Partei ggf. Korrekturen anbringe und andernfalls unterzeichne, ist wegen eines offenen Einigungsmangels im Sinne von § 154 Abs.2 BGB der Vertrag im Zweifel noch nicht zustande gekommen. 2. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung (causa data non secuta) gem. § 812 Abs.1 Satz 2, 2. Alt. BGB scheidet aus, wenn es um die Verfehlung desjenigen Zwecks geht, der selbst Gegenstand der vertraglichen Bindung ist; für einen Bereicherungsanspruch wäre Voraussetzung, dass ein weiterer Zweck vefehlt wurde, der über den Vertragsgegenstand hinausgeht. 3. Zur Abgrenzung eines Vorschusses für Aufwendungen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gem. § 669 BGB gegenüber einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis, insbesondere einer stillen Beteiligung. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 520, BGB § 154, BGB § 387, BGB § 389, BGB § 516, BGB § 662, BGB § 662, BGB § 667, BGB § 669, BGB § 812, |
| Stichworte: | offener Einigungsmangel, |
| Verfahrensgang: | ArbG Augsburg, 6a Ca 1204/06 vom 10.07.2007 |
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