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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENUrteil vom 28.01.2004, Aktenzeichen: 9 Sa 826/03 



LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 9 Sa 826/03

Urteil vom 28.01.2004


Leitsatz:1. Eine außerordentliche Kündigung ist gegenüber einem nach § 55 BAT ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht weiterbeschäftigen kann.

2. Entfällt die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit wegen Vorgabe der Tätigkeit nach Außen, so kann der Arbeitgeber verpflichtet sein zu klären, ob der Auftragnehmer bereit ist, den Arbeitnehmer im Rahmen eines Gestellungsvertrages zu beschäftigen.
Rechtsgebiete:BAT
Vorschriften:BAT § 55,
Verfahrensgang:ArbG München 25 Ca 11058/02 vom 06.05.2003

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