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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENUrteil vom 27.07.2005, Aktenzeichen: 10 Sa 199/05 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 10 Sa 199/05

Urteil vom 27.07.2005


Leitsatz:1. Reisezeiten eines Arbeitnehmers im Außendienst vom Wohnort zum Kunden gelten nicht ohne weiteres als Arbeitszeit, selbst wenn nach dem Vertrag der Einsatzort des Arbeitnehmers dessen Wohnort ist.

2. Ist zwischen den Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, kann ein Arbeitnehmer eine Überstundenforderung nicht dadurch schlüssig darlegen, dass er erhebliche Arbeitszeiten an einzelnen Arbeitstagen auflistet.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 611, BGB § 612,
Stichworte:Darlegungs- und Beweislast bei Überstundenvergütung, Reisezeiten im Außendienst,
Verfahrensgang:ArbG München 8 Ca 16153/03 vom 18.01.2005

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