JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 25.07.2006, Aktenzeichen: 8 Sa 181/06
| Leitsatz: | Ballungsraumzulage: 1. Nach dem Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern ("TV-EL") vom 15. Juni 2001 erhalten diese ergänzenden Leistungen (Ballungsraumzulage und Kindergelderhöhung) diejenigen, deren Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle sich im Stadt- und Umlandbereich München befinden, wobei der regionale Geltungsbereich ("Gebietskulisse") genau festgelegt ist. Die "Hauptwohnung" der jeweiligen Arbeitnehmer war dabei ohne Bedeutung. Nach dem "TV-EL" vom 9. Dezember 2004 erhalten diese Leistungen nur noch diejenigen, die zusätzlich ihre "Hauptwohnung" in der "Gebietskulisse" haben und die "Gebietskulisse" hat eine räumlich Einschränkung erfahren; der Kläger hat darin keine "Hauptwohnung". 2. Das Angebot einer Gesamtzusage eines Arbeitgebers oder die Entstehung einer betrieblichen Übung, wonach Zulagen gewährt werden, die jedenfalls Gegenstand bestimmbarer Tarifverträge sind, erstreckt sich damit auch auf die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulagen, mögen diese nun den Arbeitnehmern bekannt sein oder nicht. Es ist nämlich auch aus der Sicht dieser Arbeitnehmer kaum anzunehmen, dass ihr Arbeitgeber über diese inhaltlichen Voraussetzungen einer entsprechenden betrieblichen Übung hinaus weitere Zugeständnisse macht. Hier hat sich der Beklagte in der Vergangenheit offensichtlich jeweils an die Entwicklungen der "TV-EL" gehalten. Sie stellten die Grenzen seiner entsprechenden entweder "Gesamtzusage" oder des Inhalts, unter denen sich eine entsprechende betriebliche Übung entwickeln konnte, dar. Insbesondere im Hinblick auf Letztere konnte kein schützenswertes Vertrauen des Klägers entstehen, dass ihm die Zulagen, die er in der Vergangenheit erhalten hat, auch erhalten blieben für den Fall, dass sich der Geltungsbereich für die Gewährung dieser Zulagen tariflich änderte, auch zu seinem Nachteil. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 133, |
| Stichworte: | Auslegung, |
| Verfahrensgang: | ArbG München 25 Ca 8404/05 vom 22.12.2005 |
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